Handen wäre, um zurückgegeben werden zu können, als sich andie Masse zu halten, vorausgesetzt, daß die Gegenstände in dieMasse kamen; ohne dieses wäre ein reiner Betrug vorhanden.
.Art. 1021. -
Absatz 1 . Nach Art. 771. vergl. Art.858. des holländ.HandelsG.B. wird auch das Vollstreckungsverfahren gegen ge-richtliche Unterpfänder in einzelnen Fällen nicht gehemmt; espaßt dieß jedoch nicht für das in Württemberg übliche Gant-verfahren.
Die Ausnahmen des Artikels rechtfertigen sich schon dadurch,daß dergleichen Ansprüche als Absonderungsrechte (Art. 1023.1089. Abs. 2.) behandelt werden (Art. 1022. Abs. 2.).
Das französ. HandelsG.B. Art. (449.) läßt, wenn einWechsel in der Zeit vom Gantausbruche bis zum Ganterkennt-niffe bezahlt wurde, nur eine Klage gegen Denjenigen zu, fürdessen Rechnung er gezogen wurde, oder gegen den ersten Jn-doffenten; und zwar nur dann, und gegen den^. welcher Kennt-niß von der Zahlungseinstellung hatte. Es setzt dieß aber wie-der voraus, daß die Zahlungseinstellung und das Ganterkennt-niß weit auseinander liegen.
Absatz 2. Holländ. HandelsG.B. Art. 772. Bad.Civ.Pröc.Ordn. §. 837. Es handelt sich nicht von den in Abs. 1.genannten Ausnahmen.
Art. 1022.
Absatz 1. Bad. Eiv.Proc.Ordn. §. 838.
Absatz 2. Daß der Gerichtsstand des Gantes ein univer-seller ist, und daher alle Rechtsstreitigkeiten und Klagen vordemselben anzubringen oder weiter zn verfolgen sind, ist ein all-gemeiner Rechtssatz, der hier keiner besonderen Erwähnung be-darf; eben so daß alle Vindicationen, holländ. HandelsG.B.Art.-771., vor dieses Forum gehören.
Wollte man jedoch alle Absonderungsrechte erst auf das Lo-cationsurtheil und dessen Rechtskraft verweisen, wie es bisherüblich war; so müßte in vielen Fällen nur unnütze Zögerung