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Motive / [Carl L.W.Hofacker]
Entstehung
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entstehen. Holland. HandelsG.B. Art. 771. Bad. Civ.-Proc.Ordn. Z. 878—880.

Absatz 3. S. zu Art. 1065.

Art. 1023.

Dieß ist eine im Sinne der Art. 167. 414. liegende Ab-weichung vom bestehenden Rechte.

Der Auslösung gilt jedoch die Verkürzung von Seite derMasse, so daß der Gläubiger vor irgend einer Austheilung vor-weg von der Masse befriedigt werden muß, wohl in den meistenFällen gleich.

Art. 1024.

Absatz 1. Daß die Forderung gegen die anderen Mitver-pflichteten, die solidarischen Mitschuldner, Bürgen ic., welchesich nicht im Gante befinden, nicht erigibel werde, spricht auchdas französ. HandelsG.B. Art. (444.) aus *). Hingegenwird der Gläubiger, welchem die in der bisherigen Zahlungs-fähigkeit des Schuldners liegende Sicherheit entgeht, allerdingsin der Regel Sicherheit von ihnen für die Erfüllung ihrer Ver-bindlichkeit verlangen können (Art. 644.); ein Satz, welchen inBeziehung auf Handelspapiere auch das französ. HandelsG.B.Art. (444.) besonders ausdrückt (vergl. portug. HandelsG.B.Art. 1140.).

Absatz 2—4. Daß die durch das Ganterkenntniß bewirkteErigibilität nicht verfallener Forderungen auf die Compensabilitätkeinen Einfluß habe, damit ist auch der französische Gerichtsge-brauch einverstanden**).

Nur im Commissionsverhältniffe, besonders wenn Commit-tent und Commissionär in laufender Rechnung stehen, gilt inder Regel Alles, was der Eine von dem Anderen in Händen hat,insbesondere auch Das, was er ihm schuldig ist, als für dieZahlung verhaftet.

») PardessuS a. a. O. Nr. 1129.

**) PardessuS a. a. O. Nr. 1125.