784
Art. 1026.
Holland. HandelsG.B. Art. 779. 780.
Die Bestimmungen des neuesten englischen Rechts stimmenhiermit und mit dem Nachfolgenden ziemlich überein *).
Art. 1027.
Holland. HandelsG.B. Art. 781. 782.
Absatz 2. Hatte der Gläubiger kein Recht an die Zinsen;so werden sie jährlich denjenigen Gläubigern ausbezahlt, welchensie gut kommen sollen. Vergl. bad. Eiv.Proc.Ordn. §. 902.903.
Art. 1028.
Holländ. HandelsG.B. Art. 784.
Art. 1029^.
Das holländ. HandelsG.B. Art. 785. nennt auch denFall, wo die Hypothek- ganz abgesondert von der Gantmasse be-handelt wird (s. oben zu Art. 1021.); es paßt dieß jedoch nichtauf das württembergische Verfahren.
Ferner berührt das holländ. HandelsG.B. Art. 783. dieFälle, wo dem Gemeinschuldner das Ekgenthumsrecht unbeschränktoder bedingungsweise zukommt; sie'wurden jedoch Übergängen,,weil das bürgerliche Recht hier die Entscheidung an die Handgeben muß. — Nach Umständen findet analoge Anwendung derin Art. 1026—1028. ausgesprochenen Sätze statt.
Ebenso war hier der Ort nicht, besondere Bestimmungendarüber zu treffen, wie es mit jährlichen, monatlichen und an-deren Bezügen, Leibgedingen rc. zu halten sey.
Art. 1030.
Diese Vorschrift des holländ. HandelsG.B. Art. 205. sollhauptsächlich dem Unwesen begegnen, daß einzelne Gläubigersich nicht mit den Schuldnern des Gemeinschuldners in Einver-ständniß setzen, und dergleichen Forderungen um einen geringerenPreis an sich zu bringen.
») Feller a. a. O. S. 21.