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Motive / [Carl L.W.Hofacker]
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Die englischen Fallitgesetze *) erkennen ein Compensa-tionsrecht im weiteren Umfange an; ebenso das österreich.Recht **).

Stünde eine nicht verfallene Verbindlichkeit eines Falliten inwechselseitiger Verbindung mit einer Verbindlichkeit des anderenContrahenten (Art. 325.); so kann derselbe die Aufhebung desVertrags oder doch Sicherheit für die Erfüllung verlangen, z.B.bei Vermiethung auf längere Zeit, bei Lieferungen rc. ***) —Letzteres erkennt auch das sranzös. HandelsG.B. Art. (450.) an.

Unter Forderungen der Masse sind übrigens nicht die erstwährend der Masseverwaltung entstandenen, sondern die von demGemeinschuldner aus die Masse übergegangenen verstanden.

Art. 1025.

Absatz 1. Unter Zinsen sind hier die gesetzlichen gemeint.

Absatz 2. Das holländ. HandelsG.B. Art. 778. ge-stattet eine Reduction erst bei Zahlungen, die nach drei Jahrenverfallen; die bad. Civ.Proc.Ordn. §. 835. bei den nach einemhalben Jahr verfallenden. — Ein Jahr schien, wenn die Züge-lung des Gantprocesses eingerechnet wird, den Verhältnissen umso angemessener, als kürzere Verfallzeiten auch nur ganz unbe-deutende Reduktionen zur Folge hätten.

In England wird allgemein ein Disconto von 5 Procentabgerechnet (Statut 6. Georg IV. Kap. l.b Z. 51 .).

In Frankreich hingegen wurde bei der Berathung des neuenGantgesetzes der Antrag auf Abzug eines Disconto verworfen(Moniteur «niversel 30. Alsrg 1838. 733.).

Absatz 3. Die bad. Civ.Proc.Ordn. §. 835. setzt 50 fl.Zins als Minimum bei Berechnung der Zwischenzmse fest; beiHandelsleuten, die Alles nutzbar anzulegen suchen, schien dießaber zu viel.

Mittermaier Zeitschrift für ausländische Rechtspflege. II- Bd.S. 24.

**) Sonnleithner a. a. O. §. 532.

Pardessus a. a. O. Nr. 1128.