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Motive / [Carl L.W.Hofacker]
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lich durch Ueberlassung von Mobilien. — In Württemberg be-darf es jedoch der ersten Bestimmung nicht, da Verkäufe vonImmobilien die obrigkeitliche Bestätigung nöthig haben, und eineAnfechtung nach ertheilter Bestätigung doch bedenklich wäre. Diezweite Bestimmung hat mehr für sich, weil es höchst verdächtigist, wenn ein Handelsmann kurz vor dem Gantausbruche inWaaren oder auf ungewöhnliche Weise zahlt; aber diese Fällewerden doch gewöhnlich unter den Art. 1037. fallen.

Art. 1032.

Holländ. HandelsG.B. Art. 774.

Das französ. HandelsG.B. Art. (446.7 erklärt alle ver-tragsmäßigen oder gerichtlichen Hypotheken, und alle antichreti-schen und Pfand-Rechte für nichtig, welche in den letzten zehenTagen vor dem Gantausbruche auf den Gütern des Gemein-schuldners wegen früherer Verbindlichkeiten bestellt wurden. Es'schließt jetzt mit Recht die früher aufgenommenen absoluten Vor-zugsrechte aus; aber auch nicht bei allen gerichtlichen Hypothekendürfte der gesetzliche Grund Passen, nur bei freiwilligen *).

Es kommt übrigens auf die Zeit der Eintragung der Hy-pothek ins Upterpfandsbuch oder der AushändigungUes Faust-pfandes an, weil das Pfand nicht früher besteht.

Der letzte Satz des Artikels entscheidet auf eine sehr zweck-mäßige Weise besonders die Frage, wenn gegen Pfand einCredit eröffnet wurde; fällt ein solches Pfand in die letztenvierzig Tage, so gilt es nicht für frühere Vorschüsse, wohl aberfür spätere **). Vergl. bad. Civ.Proe.Ordn. §. 830.

Art. 1033.

Das holländ. HandelsG.B. a. a. O. macht für diePfandbestellung der Curatoren eine Ausnahme, die auch früherdem französischen Gerichtsgebrauche gemäß war ***).

Durch den weiteren Beisatz sollte dem Uebelstande vorge-

PardessuS a. a. O. Nr. 1133-1136.

PardessuS a. a. O. Nr. 1137.

***) Pardcssus a. a. O. Nr. 1136.

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