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Motive / [Carl L.W.Hofacker]
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beugt werden, daß Kinder und Ehefrauen, die von dem Ver-mögensstande am besten unterrichtet sind, nicht, erst nachträglich,wenn die Umstände bedenklich werden, sich Pfänder bestellenlassen, nachdem sie sich bisher ohne Sicherheit, mit oder ohnebloße Vormerkung im Unterpfandöbuche, begnügt haben (vergl.Art. 1094.).

Art. 1034.

Die französischen Rechtsgelehrten räumten früher der Fraukein gesetzliches Unterpfand auf dem Vermögen des Ehemannesein, wenn der letztere innerhalb zehen Tagen nach seiner Ver-heirathung fallirt. Dieß ist jedoch oft ungerecht, da das Bei-bringen im Zweifel der Masse zu gut kam, und die Frau ge-wöhnlich ganz unschuldig und selbst betrogen ist.

Man glaubte deßwegen das gesetzliche Vorzugsrecht aufrechterhalten zu müssen, wie auch das holländ. HandelsG.B.thut. Anders ist es aber» wenn dieses gesetzliche Vorzugsrechterloschen ist, und nur durch den freien Willen der Parteien wie-der auflebt, also bei'Einträgen ins Unterpfandsbuch (Art. 1094.),die nach dem dreißigtägigen Termine vorgenommen werden.Dergleichen Einträge sind mit den gewöhnlichen Pfandbestellun-gen durchaus in eine Kategorie zu setzen.

Art. 1035.

Das holländ. HandelsG.B. Art. 775. fügt bei, daß dieseBestimmung auch dann gelte, wenn die Schenkung durch Zwi-schenpersonen vermittelt worden sey. Es versteht sich dieß aberwohl von selbst. Zugleich wurde hinzugefügt, wie weit der An-spruch aus der Nichtigkeit gehen soll.

Art. 1036.

Die in den vorhergehenden Artikeln bestimmte Nichtigkeitgründet sich auf die gesetzliche Präsumtion, daß beide Parteien,wenigstens die eine, im bösen Glauben gehandelt haben. Kanndiese Präsumtion widerlegt werden; so ist kein Grund vorhan-den, die gesetzliche Folge eintreten zu lassen.