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Doch mochte man den Satz, um Mißbrauch und Weiterun-gen zu verhüten, nicht allgemein stellen.
Art. 1037.
Art. 777. des Holland. HandelsG.B.
Es ist dieß zwar eine bedeutende Ausdehnung der paulia-nischen Klage, besonders auch in der Art, wie sie sich nach demGesetze vom 5. Sept. 1839. gestaltet. Aber es ist zu bedenken,daß ein Handelsmann seine Angelegenheiten genau kennen muß,und daß auch Andere mit vollkommener Kenntniß derselben han-deln können. An der Verjährungsfrist (Gesetz vom 5. Sept.1839. Art. 25.) ist nichts geändert.
Unter betrüglicher Verkürzung wird verstanden, daß derGemeinschuldner seinen überschuldeten Zustand gekannt und mitdem Bewußtseyn der Uebervortheilnng seiner Gläubiger gehan-delt habe, und daß diese Umstände der Gegenpartei ebenfallsbekannt waren. Gesetz vom 5. Sept. 1839. Art. 24.
Dieses Gesetzt schließt die Unterpfandsbestellungen mit Un-recht aus, indem der Betrug nirgends Begünstigung verdient.Ferner hebt dasselbe mit Unrecht das Vorzugsrecht der obrigkeit-lichen Zahlungsbefehle auf, indem hier in der Regel keine Hand-lung des Gemeinschuldners dazukommt, und das bloße Kennenseines überschuldeten Zustandes von Seite des Gläubigers dieHandlung nicht ungesetzlich macht.
Art. 1038.
Holland. HandelsG.B. Art. 776.
Auch hier kann der Beschenkte, dessen böser Glaube nichterwiesen ist, nicht weiter belangt werden, als so weit er reicherwurde.
> Art. 1039.
Die vorliegenden Bestimmungen werden natürlich von aus-ländischen Gerichten nicht in Anwendung gebracht, und doch neh-men die ausländischen Massegläubiger an den Vortheilen inWürttemberg Theil, so daß am Ende diese Bestimmungen nureine Benachteiligung der Inländer zum Vortheile der Auslän-