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Motive / [Carl L.W.Hofacker]
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dacht der Flucht wegfällt, sogleich entlassen werden kann. Vergl.Holland. HandelsG.B. Art. 789.

Ferner versteht sich von selbst, daß ein Verhafteter dahin,wo seine Gegenwart erforderlich ist, unter Aufsicht gebracht wird;auch ein Criminalverhafteter. Holland. HandelsG.B. Art. 790.

Drittes Kapitel.

Von -er Massen erw altung.

Art. 1042.

Die Bestimmung des französ. HandelsG.B., wonach dieMasse zuerst von Agenten, die das Gericht ernennt, dann voneinem provisorischen und endlich von einem definitiven Gläubiger-ausschusse verwaltet wird, war nach dem eigenen Anerkenntnisseder Franzosen viel zu verwickelt. Auch ist die Sache neuerlichzwar verbessert, aber dafür sind die Eigenschaften des Güter-pflegers und des Gläubigerausschusses nicht aus einander ge-halten worden.

Das span. HandelsG.B. läßt für den Anfang nur einengerichtlichen Depositar ernennen, welchem später der Gläubiger-ausschuß folgt.

Das holländ. HandelsG.B. setzt dafür einen Güterpfle-ger, der nach den Vorschlägen der Gläubiger geändert und mitCollegen bedacht werden kann.

Besser als diese Methoden erscheint dagegen, was bisherschon in Württemberg üblich war, nämlich ein Güterpfleger,dem ein Gläubigerausschuß zur Seite steht, und nach diesen Rück-sichten sind die folgenden Artikel entworfen; doch ist das hol-länd. HandelsG.B. möglichst berücksichtigt.

Für Gantprocesse der Handelsleute muß das Handelsge-richt vorzugsweise im Stande seyn, Güterpfleger vorzuschlagen.Verträte das Oberamts-Gericht die Stelle des Handelsgerichts;so kann es sich nach Art. 1043. hinlänglich Jnstruction verschaffen.

Wäre der Vorgeschlagene nicht zur Hand; hätte man seinezustimmende Erklärung nicht erhalten; so verfährt das Gerichtwie im Falle des folgenden Artikels.