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Motive / [Carl L.W.Hofacker]
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Eine gesetzliche Verpflichtung zur Annahme mochte man nichtfestsetzen. Man darf nur die Belohnung anständig machen; sofinden sich eine Menge Leute.

Die Ernennung eines Richtercommissärs, wie ihn diemeisten Handelsgesetzbücher neben dem Güterpfleger vorschlagen(vergl. französ. HandelsG.B. Art. (451. 7), schien überflüs-sig in Württemberg. Der Gerichtsvorstand versieht diese Stelleviel besser; da sich nicht erwarten läßt, daß so viele Handels-gante auf einmal in Lauf kommen werden.

In so ferne jedoch dieser Richtercommiffär besonders imAnfange des Gants die Schritte des Güterpflegers in rechtlicherHinsicht leitet; in so ferne es jetzt schon eines Organs bedarf,das die Stelle des Gläubigerausschusses vertritt, glaubte manam besten diese Zwecke durch einen Gantanwalt, Contradictorzu erreichen, den auch die bad. Civ.Proc.Ordn. K. 829. gleichvorneherein bestellen läßt. Soll der Richter zugleich den Rechts-beistand des Güterpflegers machen; so entsteht nur zu oft eineCellisten der Pflichten.

Art. 1043.

Bisher mußte in Württemberg immer der Gemeinderathvernommen werden; bei Handelsgerichten, die aus Handelsleutenzusammengesetzt sind, ist dieß viel weniger nöthig.

Die Vernehmung der bekannten Massegläubiger als Regel 'vorzuschreiben, wie das bad. HandelsG.B. Art. 826. thut, schiennicht passend.

Art. 1044.

Span. HandelsG.B. Art. 1057.

Ein Aufruf an Diejenigen, die etwas von dem Falliten inden Händen haben, zur Anzeige, ist wohl nur im Falle desVerdachts nöthig.

Auch ist durch den Termin von fünf Tagen (Art. 1015.)wohl hinlänglich gesorgt.

Art. 1045.

Absatz 1. Die Ernennung eines Gerichtsbeisitzers ist zwar