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Sechstes Kapitel.
Von dem Gantverfahren selbst, insbesonderevon -er Priorität -er Gläubiger.
Art. 1087.
Das in Württemberg geltende Verfahren bei der Richtig-stellung der Forderungtn (.Liquidationsverfahren), bei der Aus-schließung der sich nicht meldenden Gläubiger, bei der Feststel-lung und dem Ausspruche der Priorität der Forderungen und beider Verweisung der Masse läßt seit Einführung des IV. Orga-nisationsedicts vom 31. Dec. 1818 nur wenig zu wünschen übrig.Die nachfolgenden Artikel enthalten daher nur einzelne Ergän-zungen und Berichtigungen.
Sollte die Masse eines Handelsmannes auch unter 500 fl.Werth betragen; so muß die Liquidation doch vor dem Handels-gerichte vorgehen, und überhaupt ist so zu verfahren, wie dasIV. Edict für Massen über 500 fl. vorschreibt, indem die Orts-obrigkeit in solchen Fällen weniger zur Theilnahme geeignetscheint.
Uebrigens ist nicht zu übersehen, daß die Berufung derGläubiger zur Liquidation nicht mit der Verhandlung zu ver-wechseln ist (Art. 1067. 1070.), welche hauptsächlich zum Behufeder Wahl des Gläubigerausschufses und wegen der rücksichtlichder Masse zu treffenden Anordnungen veranstaltet wird.
Bei der Liquidation kommt häufig die Frage zur Sprache,inwieferne der Gemeinschuldner eidesfähig sey , die Bücher be-schwören, ihm ein Eid zugeschoben werden könne rc. Sie wurdedeßwegen hier nicht besonders entschieden, weil sie in eine allge-meine Proceßordnung gehört. Bis zu deren Erscheinen kannman nur die beiden Sätze zur Richtschnur geben: daß die Gant-mäßigkeit an und für sich die Eidesfähigkeit nicht berührt, z. B.wenn sich der Gemeinschuldner als ganz redlich, nur als un-glücklich zeigt (b a d. Civ.Pröc.Ordn. §. 873.), daß aber derGemeinschuldner gegenüber von der Masse mehr als Zeuge und
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