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Art. 1083.
Absatz 1. Die Vorschriften über den Verkauf der Mobi-lien sind hauptsächlich aus dem Ereentionsgesetze Art. 59. zuentnehmen.
Absatz 2. Zum Theil Wiederholung von Art. 97V.
Wenn das Erecutionsgesetz vom Zahre 1825 dem Schuld-ner , offenbar mit Hintansetzung des Interesses der Gläubiger,Fristen über Fristen gestattete, und hauptsächlich die Läge derGüterbesitzer im Auge hatte; so ist dieß setzt, und noch mehr,wenn der Schuldner Handelsmann ist, gewiß nicht nöthig.
Art. 1084.
Absatz 1. Gerade bei Kaufmannsgütern kommt es oft vor,daß eine eigentliche Ausstreichsverhandlung nicht am Platze ist.
Nach dem sranzös. HandelsG.B. Art. (488.) bestimmtdas Gericht jedesmal nach dem Vorschlage des Ausschusses undnach vorheriger Vernehmung des Gemeinschuldners die Verwer-thungsart.
Art. 1085.
Vergl. Art. 970. Abs. 3.
Art. 1086.
Span. HandelsG.B. Art. 1089.
Absatz 1. Das Erecutionsgesetz Art. 35. erlaubt den Gläu-bigern ohne Unterschied an der Kaufhandlung Antheil zu nehmen.
Für die Mitglieder des Ausschusses hingegen mußte schonwegen des Inhalts des Art. 1084., um Nnterschleife zu verhü-ten, ein Verbot eintreten.
Der Güterpfleger hingegen kann allerdings Antheil nehmen,wenn er nicht mit der Vornahme des Verkaufs wenigstens mit-beaustragt ist. Erecutionsgesetz Art. 34. Abs. i.
Absatz 2. Erecutionsgesetz Art. 34. Abs. 3.