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ständig befriedigt; so tritt er mit dem Reste seiner Forderungunter den einfachen Gläubigern auf.
Zu den Absonderungsberechtigten und Vindicanten im enge-ren Sinne gehört setzt auch der Käufer einer bestimmten Sache(Art. 504.), und der einer vorher zu messendbn, zu wägenden rc.Sache wenigstens nach der Absendung (s. zu Art. 304. 356.),oder wenn sonst eine symbolische Uebergabe oder Uebernahmestattgefunden hat (Art. 337.).
Absatz 2. Die Absonderungsberechtigten können nicht mitihren Forderungen auf das Locationserkenntniß verwiesen wer-den, wenn die Noth es nicht erfordert (Art. 1022. Abs. 2.).Deßwegen haben'sie auch, sogar diejenigen, deren Rechte mehrmit absoluten Privilegien als eigentlichen Absonderungsrechtenzu vergleichen sind, an den allgemeinen Gantkosten nichts zu tra-gen, selbst wenn sich die Sache, auf welche sie ein Anrecht ha-ben, in der Masse befände (Art. 125.).
Art. 1090.
ES war nicht die Aufgabe, das bestehende Recht einer Ersttik zu unterwerfen; nur das (stillschweigende) Vorzugsrecht, wel-ches die Ehefrauen und Kinder in der dritten Classe anzusprechenhaben, trat in Collision mit den Handelsverhältniffen (s. zuArt. 27.).
Art. 1091.
Die Frage, auf welche es hier ankommt, ist bereits zu Art.27. beleuchtet.
Der dreißigtägige Termin ist blos dazu da, um der Ehe-frau und den Kindern die gehörige Zeit zu lassen, damit sie ihreRechte wahren können.
Bricht der Gant innerhalb dieser dreißig Tage aus; so kanndas Vorzugsrecht (Art. 103).) nicht von den Gläubigern ange-fochten werden.
Art. 1092.
Absatz 2. Unterlassen die Gemeindebehörden die nöthigeBelehrung, so ist dieß kein Grund, um das Vorzugsrecht im