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Wege der Restitution fortdauern zu machen; wohl aber könnensie sich nach Umständen Schadensklagen und Ordnungsstrafenaussetzen.
Art. 1093.
Die Ausnahme wird wohl selten vorkommen, weil der Be-zirksrichter die Pflicht hat, die Belege darüber zu den Acten zubringen — und zwar innerhalb Vierzehen Tagen — daß dieEhefrau und die Kinder oder deren Vormünder Kenntniß vondem Eintrüge in die Matrikel haben, und über deren Wirkungenbelehrt sind (Art. 29.)'.
Doch wollte man in keinem Falle die Rechte der genanntenPersonen ohne ihre Schuld gefährden.
Axt. 1094.
Die Summe ist wesentlich. Wäre darüber Anstand; so ständenichts im Wege, vorläufig die höchste geforderte Summe einzu-tragen.
Art. 1095.
Absatz 1. Wird der Eintrag durch die Schuld derUnter-psandsbehörde oder des Vorstandes derselben verzögert; so bleibtdas Vorzugsrecht, welches wie ein Unterpfandsrecht wesentlichdurch den Eintrag bedingt ist, zwar nicht in Kraft, aber der ander Zögerung Schuld Tragende ist zum Schadensersätze ver-pflichtet (Art. 1100.).
Absatz 2. Vergl. Pfandgesetz von 1825. Art. 32. 35.
Art. 1096.
Ob die Gläubiger Handelsgläubiger sind oder nicht, kannkeinen Unterschied machen; da es sich von dem Verhältnisse zumGemeinschuldner im Allgemeinen handelt.
Art. 1097.
Absatz 1. Dagegen könnte man allerdings die Frage aus-werfen, wenn ein Gemeinschuldner erst später Handelsmann ge-worden ist: ob nicht die Ehefrau und die Kinder ihre Vorzugs-