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Motive / [Carl L.W.Hofacker]
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Art. 1122.

Holland. HandelsG.B. Art. 243.

Art. 1123.

Müßte der Verkäufer jedes Mal bis zum Gantausbruchewarten, so würde er oft zu spät kommen; daher räumt ihm der.Artikel schon vorher dieses Recht ein: nur muß er sich mit demBeweise wohl vorsehen; ohne diesen setzt er sich Schadens- undJnjurien-Klagen aus.

Art. 1124. ->.

Das niederländ. HandelsG.B. Tit. 8. Art. 13. vergl.portug. Art. 921. gestattet in dem Falle des Artikels, wennnämlich gegen baare Zahlung verkauft wird, ebenfalls ein unbe-schränktes Zurückforderungsrecht gegen den Käufer, welcher sichim Besitze des Guts befindet. Es hängt dieß jedoch mit demgemeinrechtlichen, in Württemberg abgeschafften Vindicationsrechtezusammen, und wurde auch in das holländ. HandelsG.B.nicht mehr aufgenommen. Dagegen schien es wünschenswerth,die im niederländ. HandelsG.B. ausgesprochene dreitägigeFrist hier aufzunehmen, weil der Verkäufer nicht wohl auf dengewöhnlichen Rechtsgang verwiesen werden kann.

Art. 1124. b.

Der Inhalt des Artikels ist auch den Ansichten der franzö-sischen Rechtsgelehrten gemäß, und besonders dann sehr pra-ktisch, wenn in Handelspapieren bezahlt wurde, die sich noch inNatur bei dem Falliten vorfinden. — Beim Tausche findet dieserSatz ebenfalls vorzugsweise Anwendung.

Achtes Kapitel.

Von Borg- und Nachlaß-Vergleichen.

Art. 1125.

Das französische Handelsrecht läßt auch Vergleiche ohneBestätigung oder Dazwischenkunft des Gerichts gelten; auch nach

Pardessus a. a. O. Nr. 1273.