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düngen ausgestellt, nicht aber wenn er ihm 'Rimessen dafürÜbermacht hätte; indem im letzteren Falle der Vorbehalt desEingangs vermuthet wird. Diesen Vorbehalt nehmen Einige *)auch dann an, wenn Wechselverschreibungen gegeben wurden.Uebrigens muß der Eommittent die Rimessen zurückgeben, wenner den Erlös in Anspruch nimmt.
Hätte der mit der bloßen Ausbewahrung beauftragte Com-missionär das Gut (auch widerrechtlich) verkauft; so kann derEommittent den Erlös aus gleiche Weise in Anspruch nehmen.
Absatz 3. Die Ausnahme bedarf keiner Rechtfertigung.Hätte der Commissionär den Erlös in die laufende Rechnungdes Committenten gebracht, ohne ihn noch von den Käufern er-halten zu haben; so schadet dieß dem Ansprüche des Committen-ten nichts **).
Art. 1120 .
A b satz 1 . Dieß folgt schon aus dem Inhalte des Art. 327.
Absatz 2. In wie ferne die Nnterpfands-Bestellung aufein Waarenlager zulässig sey, entscheidet das Pfandgesetz.
Art. 1121.
Holländ. HandelsG.B. Art. 242.
Das französ. HandelsG.B. Art. (574.) läßt setzt dieRückforderung allgemein zu, wenn die Papiere zu irgend einerZahlung speciell bestimmt waren.
Wäre ein solches Papier blos zum Jncasso begeben worden;so bleibt der Indossent Eigenthümer, und es findet Rückforde-rung schon nach allgemeinen Grundsätzen statt.
Wäre ein Handelspapier erst nach dem Gantausbruche be-geben worden, so findet Rückforderung unter allen Umständenstatt***); indem der Indossent sich in einem wesentlichen Irr-thume befand.
*) Pardessus a. a. O. Nr. 1292.
**) Uoxeon I e. »rt. 581.
***) Pardessus a. a. O. Nr. 128».
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