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Art. 1130.
Französ. HandelsG.B. Art. 507., vergl. holländ. Han-delsG.B. Art. 841., welches übrigens die Zustimmung von zweiDrittheilen der Gläubiger erfordert.
Freundschafts- oder Verwandtschasts- Verhältnisse zwischendem Gläubiger oder Schuldner hindern jenen nicht an der Ab-stimmung.
Art. 1131.
Holländ. HandelsG.B. Art. 842.
Auch wird es in Frankreich so gehalten *).
Art. 1132.
Absatz 1 . Die Handelsgesetzbücher stimmen hierin überein,um alle Privatunterhandlungen und Begünstigungen abzuschnei-den, welche zu befürchten wären, weün der Vergleich in derZwischenzeit colportirt würde.
Art. 113S.
Absatz 1. Holländ. HandelsG.B. Art. 845.
Absatz 2. Span. HandelsG.B. Art. 1157., vergl. hol-länd. HandelsG.B. Art. 845. Abs. 2 .
Dabei versteht sich von selbst, daß die nicht einwilligendenGläubiger sich auf die in Art. 1135. berührten Umstände berufenoder Belege dafür anführen können.
Zugleich folgt aus Art. 799., daß, wenn ein Minderjähri-ger oder Verpflegter innerhalb der acht Tage den Vergleich nichtwegen Mangel an Form in Beziehung auf ihn angefochten hat,eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht Platz greift **).
Art. 1134.
Holländ. HandelsG.B. Art. 846. 847.
Es ist dabei nicht zu vergessen, daß der öffentliche Aufruf
PardessuS a. a. O. Nr. 1237.
**) Vergl. PardessuS a. a. O. Nr. 1237.