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Motive / [Carl L.W.Hofacker]
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und die Androhung des Ausschlusses vorherzugehen hat (Art.1126.).

Art. 1135»

Nach dem jetzigen französischen Handelsrechte, HandelsG.B.Art. (Lio.), darf das Gericht die Bestätigung im Falle einesbetrüglichen Bankerotts nicht ertheilen; aber es lassen sich dochFälle denken, besonders wenn der Betrug ganz am Tage ist,wo der Vergleich sehr im Interesse der Gläubiger liegt.

Art. 1136.

Holländ. HandelsG.B. Art. 848.

Art. 1137.

Es sollte hier heißen Art. 1135. Abs. 2. Vergl.Span.Han--delsG.B. Art. 1165. Die preuß. Ger.Ordn. Thl. I. Tit. 49.§.13. stellt gerade den entgegengesetzten Grundsatz auf, und dasGleiche wurde auch in Beziehung aufFrankreich vorgeschlagen*);es dürfte dieß jedoch schon aus politischen Gründen keine Nach-ahmung verdienen, weil Freunde und Verwandte des Fallitenwohl unter solchen Voraussetzungen schwerlich Anstrengungen fürdenselben machen werden.

Art. 1138.

Absatz 1. Wollte man diesen Satz auf die majoristrtenGläubiger beschränken; so käme selten ein Vergleich zu Stande.Die Mitschuldiger und Bürgen können ja selbst anwohnen undihre Rechte wahren. Sollte der Gläubiger von ihren begründe-ten Einwendungen keine Notiz nehmen ; so können sie ihm dießbei dem Rückgriffe entgegenhalten.

Art. 1139.

Absatz 1. Span. HandelsG.B. Art. 1151.

Absatz 2 . Hier ist von dem heimlichen Vergleiche cinzel-

*) Fölir Darstellung der französ. Fallimentsgesetze bciMittermaierZeitschrift -c, !V. Bd. S. 62.