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Motive / [Carl L.W.Hofacker]
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Art. 1163.

Holland. HandelsG.B. Art. 922.

Die Zurücknahme geschieht im ersten Falle auf Anrufen ei-nes oder mehrerer Gläubiger oder der Aufseher, im zweiten aufden Bericht der Aufseher, nachdem natürlich der Gemeinschuld-ner vorher darüber gehört ist.

Der Gerichtshof legt seinen Antrag vor der Eröffnung demköniglichen Justizministerium vor.

Art. 1164.

Holland. HandelsG.B. Art. 924.

In diesem Falle beweist der Erfolg, daß die wirkliche Gant-mäßigkeit schon früher stattfand. Würde die Bestimmung weg-,gelassen; so könnte die Bitte um Anstandsgewährung nur dazumißbraucht werden, um die in Art. 1031. ff. festgesetzten Fristeneinstweilen verstreichen zu lassen.

Die Bestimmung wegen Aufhebung der älteren Handels-gesetze, namentlich der Wechselordnung und der ergänzendenVerordnungen, gehört in das Einführungsgesetz.

Dort muß auch ausgedrückt werden, daß Rechtsgewohnhei-ten, welche den Inhalt dieses Handelsgesetzbuches betreffen, soweit nicht ihre Geltung besonders anerkannt ist (Art. 326.), außerWirksamkeit gesetzt seyen. Es ist wohl nicht rathsam, blos dieentgegenstehenden Gewohnheiten ausdrücklich abzuschaffen, indemdieß im einzelnen Falle oft nur zu Zweifeln führt.

Wegen der in das Handelsrecht einschlagenden Bestimmun-gen des Civilrechts gibt der Art. 1. die Entscheidung an dieHand.