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Motive / [Carl L.W.Hofacker]
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biger den Anstand zu gewähren, wäre eine gewiß nicht zu rechtfer-tigende Begünstigung des Schuldners auf Kosten der Gläubiger.

Absatz 3. Die Verwerfung hebt den provisorischen Anstandvon Rechtswegen auf. Holländ.HandelsG.B. Art. 9i4.Abs.3.

Die Acten werden in der Regel an das Handelsgericht zu-rückgesendet, weil sie dopt nöthig sind.

Art. 1157.

Hol länd. HandelsG.B. Art. 915.

Das Jahr lauft von dem Tage an, wo der vorläufige An-stand gewährt wurde, oder wenn dieß nicht der Fall war, vondem Tage der königlichen Bestätigung an.

Art. 1158.

Holländ. HandelsG.B. Art. 916.

Ärt. 1159.

Holländ. HandelsG.B. Art. 917.

Art. 1169.

Absatz 1. 2. Holländ. HandelsG.B. Art. 918.

Absatz 3. Das holländ. HandelsG.B. Art. 919. fügthinzu: wenn die Klage blos die Bezahlung einer vom Schuldneranerkannten Forderung betreffe, und wenn der klagende Gläubi-ger kein Interesse wegen seiner Rechte gegen Dritte davei hübe,ein Urtheil zu erhalten; so könne das Urtheil ausgesetzt und demKläger blos eine Acte über das Anerkenntniß der Forderung zu-gefertigt werden. Es ergibt sich dieß jedoch schon aus dem In-halte des Art. 875.

Art. 1161.

Das holländ. HandelsG.B. Art. 920. nennt die öffentlicheLasten besonders; sie sind jedoch unter dem allgemeinen Ausdruckvon Nr. 1) begriffen.

Art. 1162.

Holländ. HandelsG.B. Art. 921.