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H. 4. Allgemeine Vorschriften für die Ausstellung.
sollen, dürfen nicht in ein und dasselbe Packet eingeschlossen werden,es sei denn, daß sie einander gegenseitig erläutern sollen (vergl, Beschl.123, 142, 143.)
K. Die Artikel und Packele werden am Gebäude abgeladen undzu den für sie bestimmten Plätzen im Gebäude durch die Offiziantender Kommission gebracht. Die Aussteller, Agenten u. s. w. werdenbenachrichtigt werden, wann sie im Gebäude zugelassen werden können,um dieselben zur näheren Prüfung auszupacken.
ll. Nachdem die Artikel im Gebäude niedergelegt sind, müssen aufEmpfang der schuldigen Anzeige des Erekutiv-Kommittces die Ausstellerselbst oder deren Vertreter, die Orts - Kommittees oder deren Agentendieselben auspacken, zusammenstellen und arrangiren.
i. Alle Verpackungskistenu. s. w. müssen von den Ausstellern u. s. w.,sobald sie vom Erekutiv-Kommittee dazu Anweisung erhalten, entferntwerden. Verpackungslisten, welche binnen 3 Tagen nach ergangenerAufforderung noch nicht entfernt sind, werden vom Erekutiv-Kommitteeverkauft und der Erlös zum Ausstellungsfonds geschlagen (2t,99 »).
s. Um Verluste, falsche Sendung oder Verlegungen zu vermeiden,wird bestimmt, daß Artikel oder Packete mit Artikeln, welche wenigerals 3 Kubikfuß Masse enthalten, nicht abgesondert einzusenden sind,sondern daß Aussteller oder Kommittees Packete unter dieser Größe, soviel wie möglich mit andern Sendungen derselben Waarenklasse ver-binden mögen (vergl. 99 b),
lr. Jeder Aussteller oder sein Agent oder Diener wird mit einerKarte (Ticket) versehen werden, um ihn zum Eintreten in das Gebäude,zum Auspacken und Arrangiren der Gegenstände in Stand zu setzen;diese Karte hat er beim Eintreten vorzuzeigen und wenn es verlangtwird, zurückzugeben.
VII. Unterbringung von Besuchern aus den arbeitenden
Klassen.
62». Um nähere Nachricht darüber geben zu können, ist ein Ver-zeichniß zur Eintragung der Namen und Addressen solcher Personen, diegeneigt sind, für gewerbliche Arbeiter aus dem Lande während ihresBesuchs der Ausstellung Unterkommen zu besorgen, durch das Sekre-tariat des Erekutiv-Kommittees eröffnet. Abschriften dieses Logis-Ver-zeichnisses werden auf Antrag mitgetheilt. Dies Verzeichniß enthälteine Spalte, in welche die näheren Bedingungen des Unterkommens,welche jeder Unternehmer zur Annahme vorschlägt, eingetragen werden.Alle Anträge zur Benutzung dieser Arrangements müssen durch Orts-Kvmmittees gemacht werden.
63. Es darf nicht mißverstanden werden, daß, wenn hiernach dieKommissare Ihrer Majestät die Nachrichten, welche den arbeitendenKlassen dienlich sein möchten, auf das vollständigste zu sammeln wün-