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I. Band.
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keineswegs geltend zu machen gesucht.. Als aber dieser im November 1264gleichfalls mit Tod abgieng, so scheint sich Graf Peter angeschickt zuhaben, sowohl seine eigenen Ansprüche auf die ihm vom Könige Richardgeschenkten Lehen Hartmann's, des jüngern, als diejenigen seiner Schwe-ster, der Wittwe Hartmann's, des altern, Magaretha von Savoyen,welche Rudolf wohl nur sehr dürftig ausweisen wollte, mit den Waffenin der Hand durchzusetzen. Diese Angelegenheiten führten den Grafenvon Savoyen nach Uechtland, und bei diesem Anlaße mag der Schirm-vertrag abgeschlossen worden sein. Die Sage läßt auch die Berner aufPeter's Rath ihre Stadt bis zum sogenannten Gefängnisithurm vergrößern,wo die neuen Ringmauern errichtet wurden, und ihn auf diese Weiseden Namen eines Vaters und zweiten Stifters des Bernischen Gemein-^ Wesens verdienen. Sicher ist, das die Berner bis auf den heutigen Tagl das Andenken jenes hochsinnigen, und durch die trefflichsten Eigenschaftenglänzenden Fürsten, gern dem Gedächtniße ihres ersten Wohlthätersbeigesellen.

m. Kapitel.

Vom ersten Savoyischen Schirm bis zum Tode König Nudolf's

1266 — 1291.

Der Inhalt des ersten Schirmvertrags der Stadt Bern mit Petervon Savoyen ist uns zwar nicht urkundlich bekannt, wohl aber mögenwir denselben aus der zwei Jahre darauf mit seinem Nachfolger Philippabgeschlossenen Verhandlung entnehmen *). Peter war nämlich am 7. Juni1268 gestorben, und hatte von seiner Gemahlin, Agnes von Faucigny,eine einzige, an den Delphin Guido von Viennois vermählte Tochterhinterlassen. In seiner letzten Willensverordnung hatte er ihr alles, wasihm in der Grafschaft Genf, in der Waadt und in Deutschland gehörte,nebst einigen Schlössern in Bügey und dem Delphinate geschenkt. I»der Herrschaft aller seiner übrigen weitläufigen Staaten aber war ihmsein jüngerer Bruder Philipp, der achte Sohn Thomas I., gefolgt.

*) Der zweite Vertrag von 1268 war nämlich nur eine Bestätigung desersten, obgleich in dem uns von Guichenon aufbewahrten Auszuge desfrühern mit keinem Worte erwähnt wird. Allein eben fo verhält es sichmit dem spätern von 1291 , welcher mit demjenigen von 1268 vollkommenübereinstimmt, ohne desselben Meldung zu thun. Urk. des Vertrags zu

VöVt?. Dom. nst. keat Nm'ia 1268.