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und damit auch seine Abwesenheit den Bernern nicht zu Schaden komme/übergab er diese Burgen/ Leute und Güter in die Hände des RittersJohann von Vubcnbcrg des Jüngern, um ihnen in solchem Falle mitdemselben behilflich zu sein *). Auch mit Viel wurde der alte Bund er-neuert **). Im Anfange des Jahres 1337 entschloß sich sogar GrasRudolph HI- von Neuenburg, Herr zu Nidau, seine beiden unmündigenSöhne Rudolf und Jakob in ein Burgrecht mit Bern treten zu lassen.Am Montage vor St. Mathiastag versprachen die jungen Grafen, dasBurgrecht, in welches sie von Schultheiß, Rath und der Gemeinde vonBern aufgenommen, und deßhalb nach dieser Stadt Recht und Gewohn-heit mit Herrn Rudolf von Erlach, Ritter, bevogtet worden, sobald siedas 14. Jahr ihres Alters erreicht haben würden, innerhalb eines Mo-nats, nachdem die Mahnung an sie ergangen wäre, zu beschwören. Siegelobten ferner mit Ermächtigung ihres oben genannten Vormunds, vonda an 20 Jahre lang mit allen Festen, Leuten und Gütern diesseits desHauensteins, welche durch Schenkung, Erbe, Kauf oder Auftrag vonihrem Herrn Vater an sie fallen möchten, der Stadt Bern und ihrenBürgern berathen und beholsen zu sein, und dieses Stadt- und Burgrechtbinnen dieser Frist nicht aufzugeben. Erst nach deren Verlauf mochte das-selbe von jedem Theile drei Monate vorher aufgekündet werden. Wieandere große Herren, welche Bürger zu Bern geworden waren, so behieltensich auch die jungen Grafen von Neuenburg Nidau vor, der Stadt wedersogenannte Tellen noch Steuern zu entrichten, noch vor ihrem Gericht zuantworten. Bei entstandenen Mißhelligkeiten sollten von beiden Seitenzwei Schiedsrichter ernannt werden, und bei getheilten Meinungen RitterRudolf von Erlach als Oberschiedsrichter sprechen. Die Grafen verpflich-teten sich gleichsfalls, jeder einen Udel von 200 Pfund zu Bern zu kau-fen, welcher der Stadt anheimfallen würde, wenn der eine oder anderein der bestimmten Frist sein Burgrecht nicht beschwören, oder es innerhalb20 Jahren aufgäbe. Im Falle aber, daß der eine oder andere oder auchbeide in der Zwischenzeit stürben, oder das Burgrecht nach den 20 Jahrenaufgäben, so bliebe sein Udel seinen Erben. Beiderseits behielt man sichdie Herzoge von Oesterreich, Herrn Ludwig von Savoyen, Herrn derWaadt, das Bisthum Basel und den Grafen Rudolf, Herrn zu Neuen-burg vor, wider die man in ihren Kriegen keine Unterstützung versprach.
Dieser Vertrag hatte jedoch keineswegs die dauernde Freundschaftzwischen Bern und dem Hause Neuenburg zur Folge, welche man beidemselben hatte voraussetzen können. Vielmehr fand bald darauf zu Nidau
*) Urk. Soloth. Wochenbl. Jahrg. 1823 , S. 510 .
**) Ryhiner, Geschichte des Kantons Bern.