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Bürgerschaft bei so ansehnlichen Musen und Erwerbungen auferlegt wer,den mußten, mochte schwerlich zur Beruhigung der Aufregung unter der-selben beigetragen haben. Auch mochte man Nachahmung des Beispielsvon Zürich besorgen. Daher hatten sich am 13. Juni 1351 Schultheiß,Rath und die Zweihundert der Stadt Bern veranlaßt gefunden. Jeder-mann, sei er von edler oder bürgerlicher Geburt, bei der strengen Strafeeiner Buße von Hundert Pfund Pfennigen und ewiger Verweisung ausder Stadt zu untersagen, freventlich an die Glocke zu schlagen, oderschlagen zu lassen, um die Gemeinde zu versammeln, oder sonst eineVersammlung der Gemeinde zu veranstalten, ohne des Schultheiß, Rathsund der Zweihundert oder des Mehrtheils unter ihnen, Geheiß*). Jaam Mittwoch vor St. Hilarientag des Jahres 1353 ward von derselbenBehörde sogar eine Art von Ostracismus eingeführt. Man verordnetenämlich bei strenger Ahndung, daß niemand sich mit Fremden in Um-triebe wider der Stadt Wohlfahrt einlassen sollte. Hätte aber Jemandder Stadt so viel Gutes erwiesen, daß der Rath oder die Zweihundertoder die Mehrheit unter ihnen darüber Argwohn schöpften, so sollte der-selbe ohne Gnade noch Berücksichtigung angehalten werden, auf fünfJahre die Stadt zu meiden und zehen Pfund Pfennige zu bezahlen.Jedes Mitglied des Raths und der Zweihundert wurde bei seinem Eideverbunden, alles was ihm für die Stadt nachtheiliges bekannt würde,ohne Aufschub den Heimlichem, dem Schultheiß oder den Räthen zu er-öffnen. Wer ohne Erlaubniß des Schultheißen, des Raths oder der Mehr-heit unter ihnen heimlich oder öffentlich einen Harnisch trug, mußtefortan die Stadt meiden. Jährlich zu Ostern, wenn man die Zwei-hundert einsetzte, sollte die Verordnung beschworen werden. Solche Ver-fügungen schildern wohl am lebendigsten den unruhigen Geist der Zeit,und die Mittel, durch die er in den Schranken gehalten werden mußte**).
Ein ziemlich bitterer Streit der Städte Straßburg und Bern wurdeim Jahre 1353 glücklich durch ein Schiedgericht von Abgeordneten vonBasel, Freiburg im Breisgau, Zürich und Luzern beseitigt. Bedenklicherwar der Wiederausbruch des Zürichkrieges, den die Theilnahme desdeutschen Königs nach vergeblichen Versuchen zu Zürich selbst den Zwistin der Minne, zu beenden, zum Reichskriege machte. Herzog Albrecbtwollte nämlich aus der Bestimmung des Luzerner Friedens, daß die Eid-
*) Urk. abgcdr. im Soloth. Wochenbl. Jahrg. 1829, S. tS8.
**) Urk. abgcdr. im Soloth. Wochenbl. Jahrg. 1829 , S. 158. „Und wel-cher des Orts Frommer wäre (einer oder mehrere), daß den Nath oderdie Zweihundert oder den Mehrtheil unter ihnen däuchte, daß arg-wönig wäre, daß Mißhellc, Schaden oder Gepresten davon aufstehenmöchte, der oder die sollen dann ohne Gnade von unserer Stadt Zielfahren fünf Jahre, und zehn Pfund Pfennige zu Einung geben.«
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