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Glarus gleichfalls ausdrücklich in dieser Bestätigung aufnehmen und be-nennen lasten; allein der Kaiser hielt dieses für einen Widerspruch mitdemjenigen, was er früher verfügt, der mit seiner Ehre und seinem An-sehen unverträglich wäre. Deßwegen mußten sich die Züricher mit jenerallgemeinen Bezeichnung am Schlüsse begnügen *).
Seinerseits suchte Oesterreich seine Macht in den helvetischen Gauenzu befestigen. Der Verfall des Hauses Kyburg und das Bedürfniß dessel-ben, sich eine festere Stütze auswärts und besonders Geld zu Abbezahlungseiner ungeheuern Schuldenlast zu verschaffen, bot hiezu eine erwünschteGelegenheit dar. Graf Eberhard von Kyburg war am 17. April 1357gestorben, nachdem er kurz zuvor den merkwürdigen Reichstag zu Metz inLothringen besucht hatte **). Von seiner Gemahlin Anastasia, Freiinn vonSignau, hatte der für schwächlich gehaltene Mann, von dem man inseiner Jugend vermuthete, daß er früh und kinderlos absterben würde,nicht weniger als sechs Söhne und drei Töchter hinterlassen, von denenihm der älteste, Hartmann, in der Landgrafenwürde von Bnrgund undin den Herrschaften von Thun, Burgdorf, Oltigen und Signau folgte.Von dessen Brüdern war Eberhard Probst zu Amsoldingen und im Jahre1374 zu Solothurn, auch Chorherr zu Straßburg, Johann Domprobst zuStraßburg, Egolf, dessen Schicksale unbekannt, und Kourad deutscheRitter. Von den Töchtern waren Susanna und Elisabeth Klosterfrauen,Margaretha noch unvermählt. Im Juli 1363 verkauften nun die Grafenfür sich und ihre Brüder und Schwestern geistlichen und weltlichen Standesdas Eigenthum ihrer Burgen und Städte Burgdorf und Oltigen und ihreRechte zu Thun den Herzogen Rudolf, Albrecht und Leopold von Oesterreichum 12000 Gulden von Florenz, welche sie zu Abbezahlung ihrer dringendenSchulden verwendeten, und dann obige Besitzungen von den Herzogen wiederzu Lehen empfingen, wofür sie den Grafen Hartmann, Landgrafen zuBurgund, als Laien zum Mannschaftsträger stellten. Jeder der Grafenbehielt sich die Befugniß vor, seinen Antheil an dem Lehen, doch ohneSchaden für das Obercigenthumsrecht der Herzoge, zu verkaufen. InFolge dieses Kaufes verpflichteten sich die Grafen, den Herzogen nichtnur mit obigen Lehen, sondern auch mit denjenigen, welche bereits ihrverstorbener Vater, Graf Eberhard, von dem herzoglichen Hause innehatte, wie der Landgrafschaft Burgund, dem Dinghofe, festen Kirchhofeund dem Dorfe zu Hcrzogenbuchsee, den Städten und Gerichten zu Wangenund Huttwyl, zu dienen und zuzuziehen im Thurgau, Zürichgau und Aar-gau bis an den St. Gotthardsberg, in Burgund bis an den Laufannersee,
*) Tschudi -«t 1362.
**) Soloth. Wochenbl. Jahrg. 1830, S- soo.