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Achter Band.
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Siebentes Kapitel. Die Congresse.

der-) Lande, oder von Spanien, dessen Könige ihn sonst ver-liehen, fernerhin sollte verliehen werden? und mchreres Andere.

Doch es gesellten sich dazu auch Streitpunkte von wichtigeremInhalt, wenn gleich von weniger zweifelhafter Natur. Spanien— uneingedenk des Utrechter Friedens — sehnte sich nach derWiedererwerbung von Gibraltar und Minorka. Auch Sar-dinien spähte nach Wegen der Vergrößerung. Der Kaiser aberhatte eine ostindische Handelskompagnie in Ostende errichtet,und eine Successionsordnung für die östreichische Monarchie unterdem Titel einer pragmatischen Sanktion gesezlich verkündet.Diese beiden Gründungen nun schienen des Anerkenntnisses derauswärtigen Mächte bedürftig, und wurden der Gegenstand eifrigerBerathung fast aller europäischen Kabinete. Die Reklamationender kleinern Staaten, wie zumal jene der Fürsten von Tos-kana und Parma, welche keine Reichsvasallen mehr zu seynbehaupteten, wurden wenig beachtet. Nur die Stimmen derStarken zählen in der Politik.

§. 2 .

Die pragmatische Sanktion.

Für das gesammte Europa nicht minder als für den östreichi-schen Staat war die Bestimmung der Erbfolge in lezterem vonhöchster Bedeutung. Die geringste Unbestimmtheit bedrohte denganzen Welttheil mit den Schrecken eines Successionskriegs undmit heilloser Zerrüttung aller mühsam gegründeten politischenVerhältnisse. Aber nur daß eine Bestimmung statt finde, nichteben, welche es sey, war europäisches Anliegen. Lezteresmußte der einheimischen Gesezgcbung Oestreichs überlassen bleiben.

Auch hatte Karl VI. schon 1713 *) eine Erbfolgeordnungfür sein Haus gcsezgebend verkündet. Er war damals noch-völligkinderlos, und ein blutiger Hader über sein Erbe, falls er alsostürbe, schien unvermeidlich. Denn das Testament K. Ferdi-nands I. und die Cessionsakte K. Leopolds I. über Spanienan seinen Sohn Karl, sezten, außer einigen, nur die damali-gen Umstände betreffenden Punkten, im Allgemeinen blos dieUnzertrennlichkeit der östreichischen Staaten fest. Eine ge-

ll 19- April.