354 Vierzehntes Kapitel. Kaiser Joseph II.
wäre er durch Joseph geschehen, würde minder betrübt und ge-dcmüthiget haben, als jener, welchen der Ucbermuth des siegendenGalliers bewirkte. Auf jeden Fall hätte Joseph, nach seinenGrundsäzen und Herzensgesinnungen, die Aristokratie, dasschwerste aller Uebel Tcutschlands, niedergedrückt, und es wäredurch seine Präpotenz in Teutschland eine Möglichkeit der Wieder-vereinigung der naturgemäß sich befreundeten Volksstämme in eineNationalmasse entstanden, deren Geist dann veredelnd auch aufOestreich gewirkt und eine vernünftige Verfassung des teutschenStaatskörpers würde zur Folge gehabt haben.
Doch was jezt vor unseren Blicken liegt, die da den ganzenZeitraum vom Projekt des bairischen Ländertauschcs bis auf heuteumfassen, das konnte damals nicht erkannt werden, und hingauch von Zufälligkeiten (wie von der länger» Lebensdauer Josephs)ab, welche nicht in Wirklichkeit kamen. Damals bewegte die aller-nächste Gefahr, der Unterjochung Deutschlands — oder etwa derMcdiatisirung der Reichsstände — die Gemüther der Wohlgesinntenund der Bctbeiligten. Daher erschien als Retter teutscher Freiheitder Greis Friedrich, als er den Firrsten bund vorschlug undglücklich zu Stande brachte.
Derselbe ward ursprünglich geschlossen zwischen den Kurfür stenvon Brandenburg, Hannover und Sachsen, dann inkurzer Frist erweitert durch den Beitritt der diesen verwandten,bald auch der meisten übrigen altfürstlichen Häuser, insbesonderejener von Braunschweig, Anhalt, Hessen, Anspach,Baden und Mecklenburg. Auch Mainz trat bei, und wie-wohl die übrigen katholisch geistlichen Stände sich scheuten, solchemBeispiel zu folgen, so war doch die vorherrschende Gesinnungdurch fast ganz Deutschland, in geistlichen und weltlichen Fürstcn-thümern, in Grafschaften und Reichsstädten dem ausgesprochenenZwecke des Fürstcnbundes hold. Der Bund ging dahin: daßdie teutsche Reichsverfassung im Ganzen und in allen Theilen un-gekränkt, unverändert und ungefährdet erhalten, der Reichstag,die Reichsgerichte, die Krciseinrichtungen in ihrer constitutions- undwahlkapitulationsmäßigen Wirksamkeit gehandhabt, beschüzt oderdahin zurückgeführt, und daß den Gerechtsamen keines einzelnenReichftandes auf irgend eine Weise, insbesondere nicht durch wider-