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beraubte vorüber ziehende Kaufleute und Reisende, nahm fl«bisweilen gefangen, und ließ sich von ihnen Losegelder bezahlen.Zwar wurde manches Naubschloß zerstört, und gerade im An-fange beS XIV Jahrhunderts traten Herren und Städte weitumher in Verbindungen gegen vornehmere und gemeine Stra-ßenraub» zusammen.
Hin und wieder war eS bisherigen Leibeigenen, wie bereitsgezeigt wurde, gelungen, sich von ihren Verpflichtungen frey-zukaufen, oder doch ihre bisherigen Lehengiiter gegen gewisse^festgesetzte jährliche Leistungen als Erblehen zu erhalten. Frey-geworbene von dieser Art waren zwar damahls noch selten; aberaus ihnen bildete sich allmählig eine andere neue Volksklasse, derBauernstand, und bisweilen flössen diejenigen, welche sich ganzfrey gekauft hatten, mit den bisherigen Freyen in Eins zusammen.
Die geistlichen oder weltlichen Herren fingen an, einzelnenDörfern, bisweilen auch größern Bezirken, gewisse Statutenzuzugestehen, durch welche besondere Rechtsverhältnisse des Obernund der Untergebenen festgesetzt wurden. Man nannte dieseStatuten gewöhnlich Richtungen oder Öffnungen, weil die per-gamentene Rolle ober der Freyheitsbrief zu gewissen Zeiten, ge-wöhnlich an den Mayen- und Herbstgcrichten (*), geöffnet(öffentlich verlesen) wurde. An diesen Versammlungen, denenjeder GerichtSzwängige bey Strafe oder andern benachtheiligen-ben Folgen beywohnen mußte, wurden zugleich die Rechtsange-legenheiten abgethan. Frevel wurden gestraft, Ansprüche überEigenthum, Erbschaften, u. dgl. entschieden. Der Inhaber derStrafgewalt hieß an vielen Orten Vogt, seine Strafbefugniß dieVogtey, und eben dieser Nahme wurde auch der Gegend beyge-legt, welche unter einem solchen Herren stand. DiejenigenObern, welche Straf- und CivilgerichtSbarkeit vereinigten, hießman auch Zwing- oder Twingherren, und ihren GerichtskreisLwing, u. s. f, Der Ausübung der CivilgerichtSbarkeit nwhn-
(") Mayen < Dingen, u. s. f.; daher auch Dingsiast,