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Erster Band.
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teü Richt« aus den Gericht-zwängigen bey, oft, doch nichtimmer, auch den vogtherrlichen Entscheidungen. Der Vorsitzerder Gerichtsbehörden hieß in manchen Gegenden Ammann: einWort, das mit Amtmann und Amtsmann denselben Ursprunghat, und woraus für größere Gegenden die Benennung Landam-mann sich bildete. Beamte höherer Geistlichen, insbesondere wennVerwaltungen mit ihrem Amte verbunden waren, nannte manMeyer, eine mit dem Französischen lVlsii-e verwandte und vonnwjor cloinus abgeleitete Benennung, obgleich in den mittlerenZeiten in der Regel im Lateinischen daS Wort vllicus gebrauchtward. Bisweilen wurden solche Bedienungen, wie andere De-amtungcn, erblich und gingen in bleibende Familicn-Nahmen über.

Neben den Grundstücken, welche den einzelnen Andauerngegen jährliche Zinse und andere Leistungen überlassen wurden,war gewöhnlich der ganzen Gemeine noch ein Bezirk, welcherdem Vieh während des Sommers zur Weide diente, und All-ment (Allen gemein oder gemeines Eigenthum) hieß, so wieauch Waldung (Fronwald) (*) zugetheilt, wo die Gemeindsge-nossen das Bedürfniß des Brandes und der Baumaterialien, dochunter gewissen, bey der Ueberlassung von dem Grundherren ge-machten Vorbehalten, fanden. Gewöhnlich waren die Antheilean der Benutzung der Alimenten und des Fronwaldes an einebestimmte Zahl der Häuser gebunden, welche nicht vermehrt wer-den durften. Diese Antheile nannte man Gerechtigkeiten, Dorf-gerechtigkeiten , Nechtsamen. Der ganze Bezirk der Gemeinheithieß ihr Etter, ein Ausdruck, der oft überhaupt für Bezirkoder Umfang der Grenze gebraucht wurde. Die Zäune oder Ab- ^grenzungen der Fronwäldcr hießen Ehefaden, auch Fricdhägc,u. s. f.

O Fron hieß alles dasjenige, was von höherer Art war oderlm Verhältniß gegen etwas Höheres Hand; daher auch fronen oderfrönen, d. !. besondere Leistungen gegen den Grundherr«» oderandere Obern.

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