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Erster Band.
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die Anwendung eines einschreitenden eidSgenöffischen NichteramtcSund als wichtige Staatsurkunde besondere Aufmerksamkeit ver-dient, wurde festgesetzt, die Schwyzcr sollen das Vorgegangenegegen niemand rächen, die Auger nicht beunruhigen und sie bet)den eidSgenöffischen Wunden verbleiben lassen. Schwyz zahlt andie Kosten iooc> Gulden, wovon 600 den Augern zukommen;und überdicß wird noch anderer Strafen und Entschädigungen"wähnt. Die Schwyjer sollen keine Anger zu Landleuten an-nehmen, diejenigen ausgenommen, welche in ihr Land ziehen;u. s. f. —. JZcrn, Solothurn und Glarus hatten an diesemUrtheile keinen Antheil. Au Schwyz wandte sich nun der Un-wille gegen acht Rath-glieder, welche zu dieser Unternehmunggestimmt hatten. Sie wurden entsetzt und um 200 Gulden ge-grast. Eine Privatbelcidigung drohte, die Werner mit den Lu-öernern zu entzweyen. Bernerische Krieg-leute nahmen in derSavoischen Fehde, 1407 , dem Werner Schilling von Luzern,ium Theil aus dessen Schuld, Waaren weg. Dieser bewirktegegen die Werner vor den Reichsgerichten ein Urtheil, welchesdiese nicht befolgten, und er selbst wurde vor den Thoren seinerHeimath von Wernerischen Besoldeten getödtet. Einige Jahre langdauerte der gegenseitige Unwille beyder Städte, welcher dennochdie öffentliche Ruhe nicht unterbrach.

Bern erneuerte, läol, sein alte» Bündniß mit Freyburg;und scho„ 1401 hatte der Graf von Vallengin da- Bürgerrechtdaselbst angenommen. Al« der neue Graf Conrad von Neuen-burg alte Veräußerungen wieder an sich zrg, und die unzufrie-dene Stadt auch das Bürgerrecht der gefürchteten BeherrscherinndeS UechtlandeS, IW6, annahm, wurde auch er zu diesem Schrittegenöthigt, so das Richteramt Bern» zwischen dem Grafen und derStadt, der Dernerische Einfluß auf Neuenburg, und das Rechtdes Durchzuges herbey geführt. Mit Aürich schloffen aus Furchtvor den Appeuzellern benachbarte Edle, da- Städtchen Bülachund Winterthur Durgrecht. Sobald indeß die Furcht vor denAppeuzellern vorüber war, besetzte der Oesterreichische Befehls-