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Erster Band.
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und Solothurn den Blutbann. Schwyz erwarb, i42'i, die Käst«vogtey über Einsiedeln, dessen Waldleute sich bereit« 1414 zuseinem Lanbrechte verpflichtet hatten. Aug erhielt von den Eid-genossen die Befugniß, den Ammann, welchen diese bisher gege-ben hatten, selbst aus seiner Mitte zu wählen.

Auf den Trümmern der Oesterreichischen Macht vergrößertesich der Graf von Toggenburg auch jenseits des Rheines. Schaf«Hausen, durch AürichS Freundschaftöversicherungen ermuntert, be-nutzte den Anlaß, seine ReichSunmittelbarkeit wieder vom Kais"an sich zu lösen. DaS nähmliche gelang dem kleinern Dießen-hofen, und Winterthur erhielt die hohe und niedere Gerichtsbar-keit. Consianz belohnte der Kaiser durch die Verpfändung deSLandgerichtes, des Wildbanneö im Thurgau, und der Vogteyzu Frauenfeld mit dem Blutbann§. Durch diese landgräflicheNRechte übte die Stadt große Befugnisse im Thurgau aus, welcheunter günstigern Umständen in Landesherrschaft hätten übergehenkönnen, später aber die Aufnahme der Stadt Constanz in deneidsgenössischen Bund vereitelten. Zwischen Constanz und Aürichgeschahen 1427 durch den Rath zu RapperSweil, und 14Z2durch denjenigen von Winterthur die Aussprüche über die strei-tig gewordenen Grenzen des ThurgaueS und der GrafschaftKyburg. — Basel, welches vom Kaiser das ganze obere Rhein-viertel hätte erhalten können, schlug diese Erwerbung aus.

Noch im Spätjahrc 1416 besuchte der Kaiser, welcher 1414seinen Rückweg aus Italien über Bern und Basel genommenhatte, Aürich, Luzern und Schwyz. Die bald nachher erfolgteWahl des Papstes Martin V stellte zwar die Einheit der päpst-lichen Gewalt in dem größten Theile Europa'S, nicht aber dieOrdnung in der Kirche her. Nichts war dem neuen Kirchen-oberhaupte angelegener, als das der Hierarchie so furchtbar ge-wordene Concilium 1417 zu entlassen.

Nicht nur vor den Augen der sämmtlichen ReichSständc, son-dern auch des in Constanz versammelten Europa'S war da» An-sehe» der Eidögenoffen durch ihre Eroberungen und durch die