der ewige Bund mit Zürich vorn 22 Jenner 1425, welchen derRath, die Zweyknndert und die ganze Gemeine beyder Städtemit einander schloffen, der al« ersten Grund die nunmehrige An-grenznng ihrer Gebiethe angibt, und wodurch man sich Hülfegegen alle Angriffe zusichert; ehe man zu Hülfe zieht, soll mansich zu Zofingen, oder an einem andern bequemen Orte, über dieArt der Leistung berathen; in dringenden Fällen hingegen eiltman sich gegenseitig eingemahnet zu Hülfe. Wenn die eineStadt jemanden bekriegen will und dieser das Richteramt derandern Stadt anruft, die angreifende aber dieses Richteramtnicht anerkennen will, so hängt es von dem Befinden der ange-rufenen ab, ob stc Hülfe leisten wolle, u. s. f. Nicht wenigermuß das Richtcramt hieher gezählt werden, das Bern, 1425,zwischen Luzern und den Eroberern des Wagenthales wegen Ab-grenzung desjenigen Theiles des AargaueS ausübte, welcher denLuzernern eigenthümlich gehören sollte; und unmittelbar schließenan dasselbe die 1427 erfolgte Bevogtigung der Grafschaft Badenund die daraus hervorgehende Theilnahme an den Jahrrechnungensich an. 1428 findet man Bern mit seinen Begleitern, Frcyburgund Solothurn, au der Spitze der EidSgenossen bey der Ent-scheidung der Streitigkeiten des Grafen von Toggenburg und derZüricher mit den Glarnern, welche bisher beynahe außer allemVerhältnisse mit Bern gewesen waren. Der Schnltbeifi RudolfHofmeister mag diese Anschließnng Berns vorzüglich bewirkt haben-Die Gefahren und Unruhen der damahligen Zeiten setzte»den Werth überlegter Entschlossenheit in sein wahres Licht, be-lebten die Kraft, ermunterten die Tapferkeit, gaben aber auchprüfender StaatSklugheit öftere Wirkungskreise, und belohntendie Achtung für die Rechte Anderer mit verdientem Zutrauen.Daß indeß bey manchen öffentlichen und bürgerlichen TugendendaS Volk jener Zeiten auch an moralischen Gebrechen litt, be-weisen neben vielem andern die Nachrichten von der Reise deSKaisers Sigmund durch Bern, von dem Concilium zu Constanz,die in die Geschichte übergegangenen Erzählungen von der großen
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