ten. Als sie nach langen Ueinigkeiten mit den Peyern, den Pfand-inhabern der Vogteyrechte im Nheinthale, 1460, diese um 6000Rheinische Gulden erkauften, geriethen sie darüber in neue Streitig-keiten mit St. Gallen. Dieses glaubte, die Abtretung de» Rhein-thales gegen Nachlaß verschiedener Leistungen bewirken zu kön-nen, welche die Appenzeller ihm noch schuldig waren. Der Kai-ser und die Mehrheit der EidSgenoffen unterstützten diese Absicht-Nichts erschütterte die Appenzeller. Dem Urtheile der Eidsgc-noffen von 1465 über andere Forderungen unterwarfen sie sich;aber sie gedachten, gegen die vereinte Kraft derselben alles zuwagen, ehe sie den Vorwurf, Unrecht begangen zu haben, aner-kennen wollten. Ihre Sündhaftigkeit bewirkte die Abänderungdieser Stelle des Urtheiles.
In Nhätien war das Engadin noch mit Tyrol vereinigt»die übrigen Gegenden verbanden sich immer näher, und die StadtChur hob sich durch den vom Kaiser erhaltenen eigenen Magistrat,durch eigenes Gericht und eigene Verwaltung. 1470 schloffendie Stadt Chur und die Gotteshausleute diesseits des Gebirgesmit Zürich ein Burgrecht auf 26 Jahre. Doch das Größte undFolgenreichste, was die Bewohner Rhätiens se gethan hatten, wardie Vereinigung zu Vazerol im Hochgerichte Bellfort des X Ge-richtenbundes; hier beschworen, im März 1471, der Bischof vonChur, die Gemeinden des Gotteshauses, der Abt zu Diffentis,die Grafen von Sax, von Zollern-Räzüns, der obere graueBund und das Brettigau, u. s. f. den ersten gemeinschaftlichenBund für Friede, Recht, öffentliche Sicherheit und ungestör-ten Verkehr. Kein Bund darf ohne den andern Krieg anfangenoder Friede machen. Gemeinschaftlich sind die Eroberungen-Jeder Gemeinde sind ihre Rechte vorbehalten und die RechtsforMwird bestimmt. Die Versammlungen wechseln durch die III Bündeab. — In demselben Jahre verkaufte Graf Wilhelm von Mont-fort dem Herzoge Sigmund acht Herrschaften im Brettigau. M>teigener Zustimmung wurden sie dem Grafen von Kirchberg-Metschüberlassen.