Band 
Erster Band.
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Sold, gegen welchen sie einander selbst beysteheu; MfeitS deS-selbei, werden sie nach den Bestimmungen der Bericht (der Rich-tung) besoldet. Die EidSgenoffen helfen dem Herzoge und sei-nen Erben ungehorsame Unterthanen auf ihre Mahnung gehor-sam machen. In künftigen Bündnissen mit andern Staaten solldieser Vertrag vorbehalten werden. Der Hrrzog wird die Städteseiner äußern Lande gütlich vermögen, diesen Vertrag mit ihrenSiegeln zu bekräftigen. — Den Orten Schwyz, Untermalden,?ug und Glarus wurde der Beytritt vorbehalten, welcher auchu» nächsten Jahre erfolgte. Die Oesterreichischcn Städte wei-gerten sich, den Vertrag zu besiegeln, und 1)8) wurden dieWaldstädte am Nheine, doch mit Vorbehalt der Verpflichtung,den Eidsgenossen offen zu stehen, welche die Richtung von4 't?4 aufgelegt hatte, wieder entlassen. — Mit der niedern Ver-einigung und dem Herzoge Renat erneuerten beyde Theile ihreVerbindung am 23 April 1478.

Die Tagsatzungen waren so sehr ein Schauplatz der Ränkeund Einwirkungen geworden, daß nicht nur ausländische Herrenund Abgeordnete, sondern auch eingedrungene Leute zugleich mitden eidügenössischen Gesandten an den Berathschlagungen Theilnahmen. Unerlaubte Werbungen wurden nebenbey betrieben,U- s. f., so daß Bern verboth, bey Strafe von io Pfund ohneAuftrag diese Tagsatzung zu Zürich zu besuchen. Mit Marienund dem Erzherzoge Maximilian ward den 24 Januar 1478*>» ewiger Friede gemacht, und die Eidsgenossen, außer Luzern,Entsagte» gegen die 150,000 Gulden der Freygrafschaft. Unver-sehens bemächtigten sich die Franzosen dieses unglücklichen Lan-des. Eidsgenossen kämpften für und wider dasselbe. Treulosnahmen diejenigen, welche Dole vertheidigen sollten, an der ver-ratherischen Uebergabe dieser Stadt und ihrer schauerlichen Be-handlung Theil; doch traf auch viele von ihnen die verdienteStraf« der heimathlichen Obrigkeit. Nach verschiedenen beschwo-ren und dennoch gebrochenen Waffenstillständen kam endlich-wischen Ludwig XI und Maximilian 1)82 der Friede zu