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^ie verglichen sich mit den Staatsdienern und den Gesandtengroßer Fiirsicn oder selbst mit regierenden Herren, deren Sittennachahmten. Die fiScalischen und selbstherrscherischen Grund-sätze Carls des Kühnen und Ludwigs XI, welche von dieser?<>t an vielen Regierungen gefielen, hatten auch ihn und seineGehülfen ergriffen. Dieses System bedenkt nicht, daß derCtaatsgenoffe nicht nur Mittel, sondern auch Zweck seyn will.Dü Auflagen wurden vermehrt, andere Leistungen an die Nc-gierung ausgedehnt, Beute und Lrandschatzungen nicht vertheilt,ändern zurück behalten, ohne daß die gute Verwendung eine»Theiles derselben zur Anlegung eines Zeughauses, u. dgl. denUnwillen beseitigte. Der Salzverkauf, wa» auch Bern schonErsucht hatte, sollte der Regierung vorbehalten werden. — VieleUrf eingreifende Polizeygesetze, welche die Verfügung über dasEigenthum und freye Thätigkeit hemmten, strenge Sittenmandate,indeß Waldmann selbst durch seine Lebensweise Anstoß gab undörr Ungebundenheit seiner Schmeichler zu viel Spielraum ließ,solgten schnell auf einander, und zwar nicht immer mit Beob-achtung der Zuständigkeit der Behörden, welche dieselben erließen.Alle diese Verordnungen von sehr verschiedener Güte schriebbie Menge Waldmanns Einflüsse zu, obgleich nicht alle von ihm^gegangen waren. Die Thätigkeit des Landbewohners sollteauf den Anbau seiner Grundstücke beschränkt werden, was denGrund zu jenen spätern, durchgreifenden Absonderungen der Br-*ufsarten und Volksklassen legte, welche nach JahrhundertenErschütterungen hervor brachten. Nichts desto weniger wurde dieAusdehnung des Weinbaues verbothen, der Ackerbau Beschrän-kungen unterworfen. — Ein Geboth, die großen Hunde nieder-zuschlagen , fand jenseits des AlbiS beharrlichen Widerstand. Demöurch d,'x Lockungen zum Neislaufen an ein freyes Leben ge-wohnten Volke waren Beschränkungen des Aufwandes und lär-mender Gelage am wenigsten erträglich. Die durch keine ähn-üchen Maßregeln gehemmten Angehörigen des benachbarten Lan-ö*s Schwyz bestärkten die Secbewohner in ihrem llnmuthe.