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JnnnngSzwange, die Mahl von llnterbeamten, Verminderungseiner Leistungen, da« Recht, der Obrigkeit Vorstellungen zumachen, u. dgl. gesichert wurde. Diese ungewöhnlichen Bestim-mungen zeugen entweder von eben so ungewöhnlichen Besorg-nissen, oder von Abneigung der Orte, oder von großen vorher-gegangenen Mißbrauchen, oder von allen zugleich; und so ließdiese innere Entzweyung, wie manche andere, Stoffe zu neuenGährungen zurück.
Die öffentliche Unzufriedenheit blieb nicht auf das Gebiethder Züricher beschränkt, und nöthigte auch an andern Orten dieObern, auf Beruhigung des Volkes zu denken. Luzern ver-both die Annahme von Iahrgeldern. Bern verband sich mitFreyburg, Solothurn" und Biel zum Schutze gegen Unruhige,forderte aber nichts desto weniger seine Angehörigen aus, ihreBeschwerden der Obrigkeit zu eröffnen, und widersetzte sich gleich-wohl mit Festigkeit dein Antrage der Schwyzer, welche aufsneue Untersuchungen wegen der Verwendung Savoischer undFranzösischer Zahlungen und der Beute von Gransvn anordnen,auch den Artikel des Stanzer-VerkommniffeS abschaffen wollte»,welcher verbiethet, daß Angehörige sich ohne Bewilligung ihrer Obernversammeln. Wiederhohlte cidsgenöffische Berathscklagungen we-gen eines allgemeinen Verbothes der Jahrgelder brachten keinen ge-meinschaftlichen Beschluß hervor; doch wurden die Unzufriedenendadurch hingehalten. Die Größe, zugleich aber auch die Unheil-barkeit des Uebels beweist der Züricherische Pensivnenbrief, derdie Pensionen bey Todesstrafe verboth.
Auch auf die St. Gallischen Unruhen oder den sogeheiße-nen Klosterbruch mochte die allgemeine Aufregung nicht ohneWirkung gewesen seyn. Schon 1479 hatte Abt Ulrich in einemStreite mit der Stadt St. Gallen durch einen neuen Vertragmit den IV Schirmorten, welche in der Urkunde „ Liebhaber dergeistlichen Obrigkeit" genannt wurden, sich einen Landeskaupt-mann ausbcdungen. Er wollte durch eine Mauer das Klsst"von der Stadt absondern, ein eigenes Thor anbringen, und