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Werth der gerade damahls im höchste» Ansehen stehende junge,ritterlich gesinnte und ruhmbegierige König, ungeachtet seineserrungenen Vortheiles, auf die Freundschaft der Eidsgenoffenlegte, und welche Hingebungen er sich dafür gefallen ließ.
t) Steter ewiger Friede und Freundschaft sind geschloffen.
2) Kriegsgefangene werden ohne Lösegelö zurück gegeben.
3) Den Anspcechern aus frühern Kriegen wird ihr Rechtgegen Frankreich vorbehalten.
4) Auch die neuern Glieder der Eidsgenoffenschaft inner-halb ihres Kreises genießen dieser Befugniß.
2) Eidsgenöffische Kaufleute behalten ihre Vorrechte zu Lion.Der König amnestirt, den Eidsgenoffen zu liebe, seine May-landischen Unterthanen, welche dem Herzoge Maximilian gedientt>nd sich entfernt hatten.
6) Freywillig bezahlt er für die Kosten des AugeS nachDijon 400 , 000 , für den in Italien erlittenen Schaden M 0 ,oc>oEonnenkconen. Was einige Orte an die zu Genf versprochenen2oo,ooo Kronen bereits empfangen haben, wird abgezogen. DieZahlungen werden in vier Jahresfristen zu Bern geleistet, undDerschreibungen dafür gegeben.
7) Streitigkeiten sollen friedlich abgethan werden.
8) Kein Theil soll den Feinden des andern Schutz gewäh-rn. Bey Strafe sollen die Unterthanen des Königes nicht ge-gen die Eidsgenoffen, diese nicht gegen den König dienen. Diefrüher verabredeten Hülfleistungen sind abgethan (*).
9) Personen und Verkehr genießen wechselseitig in beyde»Staaten Sicherheit, und keine neuen Zölle werden eingeführt.
10 ) Jedem Orte und den Wallisern bezahlt der König jähr-lich 2ooo Liv., den drey Bünden, was Ludwig XU ihnen zu-
") Dennoch versicherte der Französische Gesandte, der Königwürde die Eidsgenoffen. wenn sie angegriffen werden sollten,ohne Unkerstützlmg lassen.