Band 
Erster Band.
Seite
328
JPEG-Download
 

328

gestand; 2000 den Zugewandten, wie die EidSgenoffen fle ver-theilt haben (*).

11) Bellenz, Lugano, Locarno und Maynthal behalten ihrebisherigen Vorrechte in Beziehung auf den Mayländischen Staat.

12) Die EidSgenoffen können zwischen den versprochenen500,000 Sonnenkronen, oder aber den Landschaften Lugano, Lo-carno , Maynthal, Veltlin, Eleven und andern zu Maylandgehörenden Plätzen wählen. Bellenz mit Aubehörde bleibt aufjeden Fall den IN Landern.

15) Man behält sich gegenseitig frühere Verbündete vor,wenn sie von dem andern Theile angegriffen werden sollten, wirdaber den Gesingen nicht gestatten, denselben in Angriffskriegengegen den nunmehrigen Mitcontrahenten Hülfe zu leisten. DioVorbehaltenen der EidSgenoffen sind: Leo X, der Römische Stuhl,der Kaiser, das Reich, Österreich, Savoien, Würtemberg, dasHauS MediciS und Florenz, der Herr von Verzier, Marschallvon Burgund, und alle andern alten Bundesgenossen und Ver-landrechteten.

Diesem ewigen Frieden sind mit Berufung auf das frühereCapitulat mit Ludwig XII von 1505 nachfolgende Bestimmun-gen beygefügt: Streitigkeiten der Contrahenten werden Hurst)4 Schiedrichter erörtert, wovon jeder 2 ernennt. Zu einemObmanne wählt der Kläger einen, beyden Theilen unverdächtigenMann aus der Stadt Chur oder dem Lande WalliS. Für Schuld-forderungen soll man sich nach den Gesetzen jeder Gegend beför-derliches Recht halten. Rechtsverweigerungen kann der Anspre-che! mit Bewilligung seiner Obern an die Schiedrichter bringen.Ohne besondere bestimmte Gründe soll man einander nicht mit

O Der Abt von St. Gallenseine GvktShauSleute und dieGrafschaft Tvggenburg erhalten 6oo Franken (Zoo davon daö ?og>genburg) ; die Stadt St. Gallen goo; die Unterthanen der Gras'schaft Gcierö (nicht der Graf) 6oo. Diese letzter» werden mithinauch als Zugewandte betrachtet.