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nachher trennen. Sie diene» nur zu Lande und wenn der Königangegriffen oder beleidigt wird. Jeden Monath (12 auf einJahr gerechnet) erhalten die Söldner Nhn. Gulden; dieHauptleute, Lutiner, Fähndrich, Weibel und andere Amtleutesollen besoldet werden, wie gewohnt ist. Der Sold beginnt mitdem Ausmarsche, wird bey kürzern Augen für ein Vierteljahr,der erste Monath immer noch in der Heimath bezahlt. Werdendie Eidgenossen in ihrem jetzigen Gebiethe angegriffen, so sen-det ihnen der König in eigenen Kosten auf ihre Aufforderung200 Lanzen, 6 große und 6 mittlere Stücke, welche, wenn stenicht verloren gehen, nach dem Kriege zurück gegeben werden,mit aller Nothdurst und Bewahrung. Er läßt ihnen währenddes Krieges, er mag selbst in einen solchen verwickelt seyn odernicht, vierteljährlich zu Lion 25 ,ooo Kronen und, wenn dieLanzen nickst gefordert werden, statt derselben 2000 ausbezahlen.Wenn während des Krieges den Schweizern der Salzkauf ver-weigert wird, so läßt er ste in seinem Gebiethe kaufen, wie an-dere Ausländer. Kein Theil wird in einem Kriege ohne denandern unterhandeln, Stillstände oder Friede machen. Der Kö-nig soll keine Unterthanen der Schweizer in seinen Schutz (*),sie keine von des KönigS Unterthanen in Land- und Burgrechtaufnehmen. Feinden oder Verbannten des andern Theiles sollman weder Aufenthalt noch Durchpaß gestatten. Während diesesBundes wird der König aus Liebe und Freundschaft jedem Ortejährlich zu den 2000 Franken, welche der ewige.Friede bestimmt,noch andere loocr, den Zugewandten (sUigacis) auch die Hälftezu der bisherigen Summe ausbezahlen. Man hält sich vor denPapst, das heil. Römische Reich und andere Verbündete, inso-ferne der andere Theil ste bekriegen wollte. Würde aber einerdieser Vorbehalten«» den einen Contrahenten in irgend einer vonseinen Besitzungen beschädigen oder beschweren, so leistet der
(*) Bezog sich vornehmlich auf die welschen Eroberungen undNeuenburg.