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Auf die Verwendung der Freyburger und der durch sie zurbeivogeuen Bccner und Solothurner ließ zwar derHerzog die Gefangenen los. Durch Savoischcn Einfluß verleitetverdächtigte dagegen der Rath die Entwichenen bey ihren Be-nutzern. Eine allgemeine Bürger-Versammlung, die man, weilN von der bewaffneten Leibwache des Herzogs umringt war,"°chher den Hellebardenrath nannte, verharrte im Stillschweigen,als die Feigen und Verkauften sich für die Unterwerfung erklärten.Kaum hatte der Herzog die Stadt wieder verlassen, als die Unter-drückten sich erhoben und Männer aus ihrer Mitte an die Spitze derStadtverwaltung brachten, und am 12 März 1526 beschwur dieBürgerschaft mit Bern und Freyburg ein Bürgerrecht und Bünd-Nlß- Man verspricht sich gegenseitig Hülse; doch mußte Genföle Bezahlung der zu leistenden sowohl, als der zu erwartendenauf sich nehmen. Streitigkeiten entscheiden Schiedrichter. DenObmann wählen die Genfer zu Biel, die Werner und Freybur-gerWalliS. Bey fremden Fürsten werden Bern und Frey-öurg den Gcnfern den nähmlichen Sold auswirken, welchen sieEhalten, u. s. f. Dieß war die Grundlage von Genfs Unadhän-kl'gkeit. — Theils entfernten sich die Savoisch-Gesiunten, theilswurden sie aus der Stadt verwiesen. Eidsgenössische Tagsatzun-bestätigten ihre Verbannung, und als sie von, Erzbischofe vonVienne den Kirchenbann gegen die Stadt auswirkten, verdammteö" große Rath, 1528, 44 Mameluken zu Einziehung ihres Vcr-"'llgens und auf Betreten zum Schwerte.
Durch die immer sich ausdehnenden Wirkungen der Kirchcn-^befferung hatten auch die Anhänger des alten Systemes i» derEldSgenossenschaft sich endlich bewogen gefunden, eine Disputa-^u zu wünsche»; aber sie erinnerten sich der großen Folgen derblirichecifchen. Sie wählten daher einen ihren Absichten gün-lUgen Schauplatz, und gaben ihr Formen, durch welche sie den^leg davon zu tragen hoffen konnten. Berns Vorschlag, Baseläu wählen, ward von dem dortigen Magistrate selbst abgelehnt,Aaden als ein sicherer, unter der Hoheit der alten Lrte ste.