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fen Zürich und Glarus die beyden ander» Schirmorte nachum eine neue Verwaltung einzuführen. Diese wollten nicht« v"'ändern, und nun schritten Zürich und Glarus, indem sie sich auf iden 15 §. des Landfrieden« stützten, aus eigener Gewalt mÜ ^neuen Einrichtungen vor. Bürger von Wyl und Toggenburgel!erhoben einen Tumult gegen sie; aber da« Landvolk eilte ihn"'zu Hülfe. Die IX unparteyischen Orte, Diel, Mühlhcmsi»'auch Straßburg, welches am 25 December das christlichegerrecht angenommen hatte, ermähnten zur Nachgiebigkeit.erinnerte Zürich, der Abt sey ein Reichsfürst; er biethe dasReä'tan. Neben seinen frühern Einwendungen antwortet« es, dekSchirmbrief beschränk« sich nicht auf eine Person, sondern er bk'ziehe sich auch auf Land und Leute. Der Kaiser hatte denbelehnt, dieser noch ein Mahl den Schutz der IV Schirmorte anger»'fcn, die IX Orte hingegen Zürich und GlaruS ermähnet abzustehen!allein diese beharrten darauf, die Wahl sey ungültig, der Mcmäi'stand mit Fürstenherrschast unverträglich, und nun machten ^mit den Gotteshausleuten eine auf Urbanstag 1550 datirte 2l»'ordnung über die Verwaltung des Landes. Der IV ortisiissHauptmann soll da« Haupt der Regierung seyn, die au« 12 Land'rathen besteht, welche dem göttlichen Worte günstig sindwovon 8 das Land, 4 der Hauptmann ernennt. Die Gemeinenwählen die Pfarrer, wenn sie vorher zu Constanz, Zürich oderSt. Gallen geprüft sind. Entsetzen können sie dieselben mäch lund die PatronatSrechte sind vorbehalten. Armenanstalten soüeneingeführt, dem Volke die Leibeigenschaft, der Todteufall, ^ ^
Ehrschätze, welche nicht von den eigenen Gütern des Klost"^ !herrühren, nachgelassen werden.
Als am zo August Kilian Käust ertrank, wählten dieventbrüder Diethelm Blaarern von Constanz; die Machthaber hi»°gegen verkauften die Klostergebäude, mit einigem Vorbehalte, u»dden Drllhl an die Stadt, und als der Luzernische LaildkhaupE'mann, welcher hätte eintreten sollen, die Landesverfassung »i^ ^
beschworen wollte, blieb der Züricherische am Amte. Auch ^