Band 
Erster Band.
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403
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"eben Mitbürger und Landleute von Walli« und ihre Mithastenbey ihrem wahren, ungezwejfelten, christlichen Glauben und in ihremGebiethe unarguirt und indisputirt lassen; dagegen wollen die^ Orte ihre Eidsgenossen die Züricher und ihre eigenen Mitver-wandten bey ihrem Glauben bleiben lassen. Man behalt sichseine Gehülfen vor, auch wegen der Verweigerung der Zufuhr;b°ch nehmen die V Orte von diesem Frieden aus die freyenAemter im Aargau, Bremgarten und Mellingcn, welche es nochw't den Bernern halten, RapperSmeil, Loggenburg, GasterUnd Wesen, welche die Züricher nichts angehen, doch daß nachGnade mit ihnen gehandelt werde. 2) Man soll sich in seinenRechten in den gemeinen Herrschaften ungehindert lassen. Diröaselbst den neuen Glauben angenommen, mögen dabey bleiben;ö>e aber den alten, wahren, christlichen Glauben wieder annehmenZollen, sollen dazu ungehindert Fug und Macht haben. Die/e-"'gkn, welche den alten Glauben noch nicht verläugnet, es seyheimlich oder öffentlich, mögen dabey bleiben, auch die 7 Sa-kramente und die Messe wieder einführen, so wie die Andern ihre^radicanten halten. Die Kirchengüter soll man nach MarkzahlHeilen. Wer den Andern wegen des Glauben» schmäht, soll vonbem Vogte gestraft werden. 3) Zürich will die Bünde nnd alles,von ihren Vorfahren an sie gekommen, gegen die V Orte ge-treulich halten; die VOrte wollen deßgleichen die geschwornenBündsBriefe an Zürich halten, Zürich sich der Herrschaft nicht a»neh-, wo es keine Regierung hat (*). 4) Die Bürgerrechte, der2a»dsfr,>de„ undBcybriefsollen aufgehoben seyn und auSgeliefert wer-ben. Auch die V Orte sollen den Landsfrieden zu nichte machen (**).^ öürich und diejenigen, die in diesem Frieden begriffen sind,

C) Bewg stch vornebmlich auf di« St. Gallisch- Landschaft,auch auf Tvggendurg, u. s f.

C) So lag in der einen Wagschale das rüstige Schwert, inb-r andern die schwache Feder.