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In eben diese,» Jahre liess diese Stadt durch den kaiserlichen Naß-nie» sich nicht abhalten, einen Freyheitsbrief zu vernichten, durchwclchen Winterthur heimlich schon 1514 von Carln V sich weitgrößereVorrechte hatte bestätigen lassen, alS es bisher nicht besaß; abermit verständiger Mäßigung und ohne einen höher» Grad vonMachtvollkommenheit geltend machen zu wollen, beschränkte sichdie herrschende Stadt auf diese Maßregel, als die beherrschte si>einem Reverse ihren Fehler eingcstand und erklärte, daß sie dießaus „einfalter, unbedachter Meinung" gethan habe. — Wie leichtman durch hochgetriebene Forderungen und durch MißsinnmuuZkkerjenigen, über welche man gewisse Rechte besitzt, auch daS be-reit« Erhaltene wieder einbüßen kann, erfuhr Diel 1556.hatte um 7000 Kronen die Rechte des Bischofs über die Stadtund das Erguel durch Verpfändung an sich gebracht. Allein daeS dem Erguel einige Freyheiten verweigerte, ging dieses Ver-bindungen mit Solothurn ein ; selbst die Stadt Dasel schoß de>"Bischöfe das Geld zur Wiederlosung der Pfaudschaft vor, u»d !nur »ach vielen Jähre» kehrte das Erguel wieder zu seinen Ver-pflichtungen an das Eanner von Diel zurück.
Auf Neuenburg war BernS Aufmerksamkeit immer gerichtet-Es schlug 1558 die von Franz I angebothene Rückbürgschast die-ses Landes für 100,000 Kronen aus, und verwahrte sich gege"jede Verpfändung NeuenburgS, welche den Verpflichtungen des-selben nachtheilig seyn konnte. Als 1553 Maria Stuart, die >Königinn von Schottland, ihre Ansprüche auf Neuenburg vordem Parlamente zu Paris betrieb, wies der König auf die nach-drückliche Verwendung BernS, welches sich auf die Bedinguugeudes ewigen FriedenS stützte, der keine Verminderung von blech-ten öer'Eiösgenoffen und ihrer Verbündeten gestatte, die SasNwieder an das höchste Gericht zu Neuenburg. Der Herzog vo»Nemours und die Gräfinn von Notelcn blieben bey ihrem Er-sitze; 1557 entschied Bern über die Abfindung des Herzogs vo"Nemours; und 1561 kam der Herzog von Longuevitte, vonner Mutter begleitet, in diese Stadt, um sein Burgrecht zu be-