Band 
Erster Band.
Seite
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5) Die Evangelischen, welche zu Appenzell weggewiesen werden,mögen in andere Rhoden ziehen und sind aller Ehren fähig,i 6 ) Gais bleibt bey seiner Religion. 7) Hochwichtige Sachensollen nur nach dem Inhalte des LandbucheS vorgenommen wec-den. g) Landammänner aus den äußern Rhoden mögen daselbstihren Sitz haben. 9) Wenn es gefordert wird, so soll das Land-buch verlesen werden, in) Man verspricht sich gegenseitige Ver-sessenheit.

Die immer gährende Uneinigkeit nahm einen neuen Ans-tach, als die innern Rhoden, wie ein unabhängiger Staat,Spanischen Bunde beytraten. Nochmahls traten die EidS-Mnossen auf, und aus ihren Vergleichsvorschlägen wählten dirüipprnzeller selbst denjenigen einer gänzlichen Landesthöilung,*597. i) Die innern sowohl als die äußern Rhoden haben ihre^ obsändrrhche. Verwaltung, sollen aber ein gemeines Land heißen.

-) Die innern Rhoden kaufen die äußern für das Rathhau«,^üchenhaus, die Iiegelhütte, Metzg und andere liegende Gründe^ l 8 ,ooo Pfund aus. Die Vorräthe des Zeughauses werden^theilt; eben so die Friedens-, Jahr- und EcbeinigungSgelder.

5) Die Katholischen zu Ober-Egg und Ober-Hirschbcrg, welchebisher zur Trogener-Rhode gehörten, möge» sich an die innernRhoden halten; der Richter des Eigenthümers beurtheilt dasje-nige, was auf den Grundstücken vorgeht, 4) Die Katholischenöä Stechlenegg mögen an Appenzell sich anschließen. 5) GaiS magbey den äußern Rhoden bleiben. 6 ) Jeder der beyden Theile schickto>nen Gesandten an die Hagsatzung; sie haben nur Eine Stimme,

! welche nicht gezählt wird, wenn sie nicht einig sind. 9) Die^ alten Documente, u. s. f. bleiben zu gemeinschaftlichen Handen beyr» innern Rhoden. 12 ) Jeder mag aus den einen Rhoden indie andern ziehen, nach dem Vertrage von 1588. 14) Amnestie.15) Dir alten Briefe, Gebräuche, das Landbuch sind bestätigt,insofern? diese Verhandlung sie nicht berührt. 16 ) Jeder TheilMag mit andern Orten der EidSgenoffcnschaft Bündnisse machen.1^) Beyde Theile mögen dir Absonderung wieder aufheben. —,