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schworen am 13 April Abgeordnete der vier Landschaften Bern,Luzern, Basel und Solothurn , denen auch einige der freyen Aemtersich beygesellten, zu Summiswald folgende Bundesartikel, derenInhalt auf den Geist des Volkes berechnet war, um dasselbe untereinfach und billig scheinenden Formen in die Unternehmung hineinzu ziehen: 1 ) Den alten Bund der ersten Eidögenossen zu halten,einander zu helfen, die Ungerechtigkeit abzuthun und die Gerechtigkeitzu äufnen. Was den Herren gehört, soll ihnen, was den Bauernund Unterthanen, auch diesen gegeben werden. Dabey wolleman einander schützen mit Leib, Gut und Blut. Dieß soll derReligion unnachtheilig seyn. 2 ) Man wolle einander helfen,alle Neuerungen abschaffen. Die Unterthanen jedes Ortes sollenmit ihrer Obrigkeit selbst unterhandeln und keine Gewalt ge-brauchen, bis die Bundesgenossen untersuchen, wer Recht habe.Ist dieses auf Seite der Angehörigen, so wolle man ihnen hel-fen; wo nicht, sie abweisen.- 3) Gegen fremde Völker G) wolleman sich mit aller Macht beyspringen. 4 ) Jeden, der um die-ses Handels willen eingezogen werden sollte, sind die Verbün-deten verpflichtet, mit Leib, Gut und Leben zu erledigen.L) Der Bund soll je zu zehen Jahren wieder beschworen unddannzumahl denjenigen Recht verschafft werden, welche von ihrerObrigkeit beschwert würden. 6 ) Wer gegen diesen Bund sprichtoder handelt, soll als ein Meineidiger bestraft; 7 ) nur gemein-schaftlich Friede gemacht werden. — Unter den Theilnehmerudes Bundes werden neben den andern auch die Luzernerischen Herr-schaften Habsburg und WäggiS genannt; aus dem Kantone BernTrachselwald, Brandts, Summiswald, Huttweil, Emmenthal,Signau, das Gericht Staffisburg, Hilterfingen, Hans Bühlerzu Sigrisweil für sich und seine Nachkommen^), die VogteyJnterlachen, Brienz, Fruttigen, die vier Landgerichte, dieGrafschaft Nydau, Buren, die Vogteyen Fraubrunnen, Aar-
G) Alls die. welche nicht zur Verbindung der Bauern gehörten.G*) Wahrscheinlich der einzige aus dieser Gemeine.