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Zweyter Band.
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thurner mußten nun bezahlen. Der Gesandte lieferte zu diesemZwecke rückständige Jahrgelder, und Solothurn versprach ihmdagegen die Erneuerung des Bundes mit Frankreich, obgleichdie Eidsgenossen sich verheißen hatten, über diese Angelegenheitnur gemeinschaftlich zu handeln. Von der SolothurnischenZahlung errang auch Bern einen Antheil. Den beharrlichenForderungen Zürichs, welches sich auf seine ungewöhnlichenAnstrengungen stützte, gab Bern nach langem Widersprüche nach,und bewilligte ihm, im untern Aargau 2a,ooo Gulden zu er-heben. Eben diese Summe bezahlten die freyen Aemter (*).Auch die Landschaft Luzern leistete ihren Obern Ersatz an dieBesoldung, welche sie den Kriegsvölkern aus den Ländern hattengeben müssen. Ueberhaupt findet man keine andere Anwendungdes Stanzischen Schiedspruches, als daß die Verfasser desselbenwirklich den 5 Juli eine Bitte für zwölf Angeschuldigte an denRath zu Luzern gelangen ließen. — Ueber viele Theilnehmer,welche nach Deutschland flohen und bey dem unruhigen Herzogevon Lothringen Hülfe zu finden glaubten, sprach der Kaiser dieReichsacht aus; der Französische Gesandte hingegen kam nochbey mehrern Orten mit Beschwerden über die Nichterfüllung derVerträge von Mellingen und dem Murifelde ein.

Wohldenkende ridsgenöffische Vorsteher vernachlässigten dieschreckenden Warnungen nicht. Man berathschlagte sich im Okto-ber 1653 und Juni 1654 zu Aug, machte auf den Jahrrech-nungen 1654 bis 1658 eine Verordnung für die Deutschen ge-meinen Herrschaften, in welcher vom Zorne und den StrafenGottes wegen Ausschließung mancher ehrlicher Männer, welchekeine schlechten Mittel zur Erlangung von Aemtern gebrauchenwollen, von Erwählung Unwürdiger und Untauglicher, von denKlagen der armen und bedrängten Unterthanen, an denen man

(*) Im folgenden Jahre kamen die Eidsgenossen überein,die Gemahnten sollen den Mahnenden in eigenen Kosten Hülfesenden.