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Zweyter Band.
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weniger wesentliche Streitfragen einer spätern Ausgleichung vor-behielt. i) Ein ewiger Friede nach Laut der Bünde wird ge-schloffen. Alle Feindseligkeiten sind vergessen; das Benehmender gemeinschaftlichen Unterthanen, seyen es Handlungen oderUnterlassungen, wird amnestirtt Schmähungen sind bey Strafeverbothen. 2) Kriegskosten können gegenseitig gefordert undsollen durch unpartetzische Sätze erörtert werden. Geistliche undweltliche Personen mögen auch ihre Klagen über Beschädigungenführen; doch wird Alles von der Amnestie bedeckt. 5) DieKriegsvölker werden entlassen, die angelegten Festungswerke ge-schleift , alle Desitznehmungen zurück gegeben. Hierüber führendie unparteyischen Orte die Aufsicht. Die Gefangenen werdengegen Bezahlung der Nahrungskosten los gelassen; freyer Ver-kehr wird hergestellt. 4) In Absicht auf das cidsgenöffischeRecht wird erläutert, daß jeder Ort in seinem eigenen Gebiethebey seiner Religion, Landeshoheit und Gerichtsbarkeit unange-fochten bleibe^). Ueber Herrschaften, Grenzen, Lehenschaften,Wunn(**), Weide, Fischereyen, Mmenden, Zölle, Geleit,Gericht, Frevel, Bußen , Forstrechte, Aäunungen, Jagd, u-dgl.sollen gleiche Sätze entweder aus den interessirten, oder, wennman sich nicht darüber verstehen kann, aus den uninteressirtenOrten schleunig entscheiden. In denjenigen gemeinen Herr-schaften, auf welche der Landesfriede sich erstreckt, soll jederbey der freyen Uebung seiner Religion laut des Landesfriedens

(?) Obgleich die einzelnen Orte bey den Bundesverträgen ihreSelbstständigkeit nie aufgegeben hatten, so war hingegen noch nie-mahls die gänzliche Unabhängigkeit derselben so bestimmt anerkanntworden.

('") Grundstücke, wo Gras und Heu gewonnen (eingesammelt)wird, im Gegensatz der Weide. Auch in der alten BenennungJngwünner, für Einziehsr gewisser Gerichts - Gebühren , wird ge-winnen für einsammeln gebraucht; und das Französische regsiu(Grummet) heißt wörtlich: Wiedergewinn , nochmahliger Gewinn.