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Zweyter Band.
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oder Burgrecht aufnehmen , Feinden, Gegnern oder Verbanntenkeinen Paß oder Aufenthalt gestatten. Man hält sich die Straßenoffen, um seinen Landen und Freunden Beystand leisten zukönnen. §. 45 . Die alten Jahrgelder von 2000 und 4000 Frankenwerden den Orten wieder zugesagt. §. 46 verspricht überdießden Bundesgenossen und Zugewandten den halben Theil derPensionen des ewigen Friedens. §. 47 . Wenn im Kriege derEinkauf des Salzes den Eidsgenofsen versagt würde, wird derKönig ihnen denselben, und ebenso den Ankauf des Getreidesum denselben Preis gestatten, wie seinen Unterthanen, und mitdem Zolle es halten, wie von Alters her. §. 48 . Wenn jemandaus der Eidsgenosftnschaft eine Ansprache gegen den König zuhaben glaubt, soll er diese seinen Herren und Obern anzeigen.Wenn sie die Ansprache gutheißen, mag sich der Ansprecher andie Anwälde des Königes in der Eidsgenossenschaft wenden,oder in derer Abwesenheit die Angelegenheit durch die Oberndes Ansprechers dem Könige empfohlen werden. Entspricht derKönig dem Ansprecher zur Befriedigung der Eidsgenofsen, sosoll auch er geschmerzt seyn (ruhig bleiben). Wurde dem An-spreche,: nicht nach Billigkeit Nustrag gethan, so mögen die Eids-genoffen auf dessen Ansuchen den König schriftlich vor die Richterund den Obmann fordern lassen. Würde der König sich säumen,so mögen die eidgenössischen Richter und der Obmann auf dasAnrufen des Klagenden ihr Urtheil geben und der König sollbezahlen, was ausgesprochen wird. Ebenso verhält es sichmit den Forderungen der Unterthanen des Königes. §. 49 . Diebeydseitigen Unterthanen belangen sich für ihre Forderungen vordem Richter des Wohnsitzes des Angesprochenen. In diesemFalle wird beförderliches und kurzes Recht gehalten. §. 20.Eidsgenössische Kaufleute sollen in Absicht auf Zölle und Anderesin Frankreich gehalten werden, wie von Alters her. Pilger undBothen und Andere sollen in beyden Ländern mit Leib und Gutfrey, sicher und »«ersucht wandeln und handeln, doch ohneBetrug und List z» gebrauchen. §. 24. Wenn der König die