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vormahligen Besitzungen Franz! ohne den Beystand der Eid-genossen wieder an sich zu bringen vermag, so sollen diese ihmdieselben beschützen helfen. §. 22 . Den Inhabern der Herr-schaften, welche Franz! 452! besaß, werden die Eidsgenossenallen Beystand zur Beschützung derselben abschlagen. §. 23. DerKönig behält sich vor den Papst, den heiligen apostolischenStuhl , das h. Römische Reich, die Könige aus Schweden, Por-tugal, Dänemark, Polen, die Herrschaft Venedig und denHerzog von Savoien; die Eidsgenossen den heiligen VaterPapst, den h. apostolischen Stuhl, das h. Collegium, das h.Römische Reich, ihre geschwornen Bünde, Freyheiten, u. s. f.,das Haus Oesterreich und Burgund, alle ältern Briese undSiegel, Bündnisse, Landsfrieden, Bundesverwandte, u. s-f.,Florenz und das Haus Medicis. §. 24. Würde aber einer dieserVorbehaltenen einen der Contrahentcn angreifen, so soll man sichohne Ausnahme gegen denselben beystehen. §. 23. Weil diesesDündniß das älteste ist, soll es allen seit 452! geschlossenenvorgehen.
Am Schlüsse wird gesagt, bey dem ewigen Frieden wolleman gänzlich verbleiben und denselben bekräftigt haben. DenZugewandten, welche diese Vereinigung noch nicht angenommenhaben, wird der Zutritt vorbehalten. — Durch Beybriefe ver-pflichtete sich der König, in innern Kriegen der Eidsgenossenkeinem Theile beyzustehen/sondern sich. auf Vermittelung zubeschränken, und allen Eidsgenossen wurden die kaufmännischenVorrechte und Zollfreyheiten zugestanden, welche sie im Elsaßunter Oesterreichs Herrschaft genossen hatten. Ueber den §. 44sagt der Beybcief, man soll den Durchmarsch vorher anzeigen,damit für Nahrung und Verpflegung gesorgt werden könne.Frankreich dachte dabey an die Verbindungen der Eidsgenossenmit Gens, Mühlhausen und Straßburg; allein der Vorbehaltwar nicht weniger wichtig für die Eidsgenossen, wenn der Königseine Plane auf Mayland u. a. m. ausführen sollte.