in Bünden zu bleiben, Masner dagegen persönlich bey demWothschafter abbitten und um die Loslassung seines Sohnes nach-suchen mußte. Allein als er sich weigerte, eine schriftliche Abbitteeinzugeben, und von Solothurn verreiste, sein Sohn hieraufnicht losgelassen wurde, und überdieß der Dollmetscher heimlichsich aus Bünden entfernte, ließ Masner, einverstanden mit denGesandten von Oesterreich und England, im November den Mal-theser Groß-Prior von Vendome auf seiner Durchreise in dereidsgenöffischen Herrschaft Sargans aufheben und nach Feldkirchbringen, wo die Oesterreichischen Behörden denselben in Verwah-rung nahmen. Auf des Groß-Priors Loslassung und MasnersBestrafung drang nun Frankreich bey den drey Bünden, indeßder Kaiser und England diesen einpfählen, und die Häupter derdrey Bünde vergeblich vom Kaiser die Freylassung des Groß-Priors, und von Frankreich diejenige des jungen Masners zuerhalten suchten. Auf einem Beylage zu Chur, im März 1711,wurde Masnern auferlegt, den Groß-Prior in Freyheit zu setzen,und ein Strafgericht zu seiner Beurtheilung angeordnet. Schwyzund andere katholische regierende Orte des Sargauser-Landes er-klärten Masnern vogelfrey und setzten einkn Preis auf seinenKopf. Noch trotzte dieser seinen Richtern, und wurde von sei-nem Anhange zum Lanövogte nach MeycnfelS gewählt, wo ermit 24o Pferden aufritt (seinen Einzug hielt). Gerade dieserUebcrmuth beförderte seinen Fall, obgleich der kaiserliche Gesandteerklärte, Masner, der zum Ober-Commiffar war ernannt wor-den, siehe unter dem Schutze des Kaisers, und der Groß-Priorgegen das Versprechen, entweder dem jungen Masner die Frey-heit zu verschaffen, oder binnen eines Vierteljahres sich wieder inseinem Arreste einzufinden, losgelassen wurde. Masners, durchLeidenschaft merkwürdiges Strafurtheil vom 17 August 1711,suchte zu den neuesten noch zwanzigjährige Verschuldungen her-vor , verdammte den Beklagten als einen Beleidiger der göttlichenMajestät und der Laudeöobrigkeit, Verräther, Rebellen, Straßen-ränder, Falschmünzer zur Entsetzung von Ehren und Aemtern,
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