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Schon von ältern Zeiten her waren Lichtensteig und andereTheile des Toggenburges im Besitze wichtiger Freyheiten, welcheihre letzten Herren, durch die Appenzeller-Kriege beunruhigt,noch vermehrt hatten. Der Landeid, den die Loggenburger nachdem Tode des letzten Grafen Friedrich unter sich schwuren, unddas Landrecht mit Sckwyz und Glarus von 1440 (*) warenzwar keine Beweise von Unabhängigkeit, doch aber eine gelun-gene Benutzung günstiger Umstände. Der Lanöeid begründeteAnsprüche auf Rechte; und es ist kein Geringes, wenn ein Volkohne seinen Herrn sich durch einen Eidschwur zum gemeinschaft-lichen Schutze seiner Rechte verbinden kann. Das Landrechtwar zwar ein ungleicher Vertrag, der die Loggenburger vonSchwyz und GlaruS abhängig machte; aber es gewährleistet ihnendas Recht, Landleute anzunehmen, unter gewissen Umständendie Waffen zu ergreifen, über Handel und Verkehr zu verfügen,
(*) Durch den Landeid verbanden sie sich: Einer soll dem An>dern Leib und Gut helfen retten und helfen zu dem Rechten unge-fährlich, und jeder von dem Andern das Recht nehmen, wo derAnsprechig (Angesprochene) sitzt und hingehört, und dabey auch,daß jedermann bleibe bey seiner Freyheit. — In dem Landrechke von1440 schwuren sie, Schwyz und Glarus beholfen, berathen und ge-horsam zu seyn; ihr Richteramt anzuerkennen, wenn jemand sievor dieselben lade. Sie behalten sich vor, Landleute anzunehmen;doch sollen diese das Landrecht beschwören. Die Conkrahenten ver-sprechen einander in eigenen Kosten zu Hülfe zu ziehen und freyenKauf zu gestatten. Den Toggenburgern werden ihre Freyheiten,Gerichts und Gerechtigkeiten vorbehalten. DaS Landrecht wird jezu fünf oder zehen Jahren erneuert, wenn Schwyz und Glarus esnöthig finden. Die Rechte des Kaisers und anderer Herren werdenvorbehalten.
Ein ähnlicher Landeid, den die Breltigausc, Unterthanen desnähmlichen Grafen Friederich, unter sich beschworen, war der ersteSchritt zu ihrer künftigen gänzlichen Freyheit.